Das Bundesgesetzblatt verkündete das Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Datenschutzerklärung von Webseiteninhaber zum 24. Februar. Webseitenbetreiber können fortan für eine fehlende Datenschutzerklärung abgemahnt werden.
Das Bundesdatenschutzgesetz ist nicht neu. Der §33 des BDSGs regelt unter anderem die Benachrichtigung der Betroffenen bei der Speicherung ihrer personenbezogenen Daten.Auch das Telemediengesetz erfüllt diesen Zweck. Aufgrund des Gesetzes muss der Webseiteninhaber seine Webseitenbesucher über die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten informieren. Dies ist im § 13 unter Pflichten des Dienstanbieters festgelegt.
Auszug aus dem Telemediengesetz
“Der Dienstanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist.”
Die Veränderungen seit Anfang des Jahres
Was seit Anfang des Jahres neu ist, ist die Tatsache, dass Webseitenbetreiber, die keine Datenschutzerklärung auf ihrer Webseite haben, abgemahnt werden können. Des Weiteren kann die Abmahnung jetzt durch die Verbraucherverbände erfolgen und bedarf keiner Rechtssicherheit, wie es zuvor geregelt war.Diese Rechtssicherheit diente der Feststellung, ob ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz von wettbewerbsrechtlicher Relevanz ist und eine Abmahnung nach dem Wettbewerbsrecht zur Folge hat.
Hintergrund der Gesetzesverschärfungen
Mit dem neuen Gesetz sollen Verbraucher vor unseriösen Unternehmen im Netz geschützt werden. Die privaten Daten der Webseitenbesucher sollen nicht ohne Kenntnisnahme der Betroffenen gespeichert werden.Um sich als seriöse Webseite erkenntlich zu machen, sollten Sie die Datenschutzerklärung umgehend auf Ihrer Homepage ergänzen. Die ONMA Online Marketing GmbH verrät Ihnen, worauf Sie dabei achten müssen.
Für wen gilt das neue Gesetz?
Das neue Gesetz betrifft jede Webseite – auch Webseiten von Privatpersonen haben sich an dieses Gesetz zu halten. Denn jeder Internetbesucher hinterlässt Spuren im Internet. Beispielsweise werden die IP-Adressen der, über die sich die Webseitenbesucher identifizieren und erkennen lassen, übermittelt. Aus diesem Grund ist eine Differenzierung zwischen privaten und gewerblichen Webseitenbetreibern irrelevant.Selbst wenn Ihre Webseite gar keine Kundendaten abfragt, sind auch Sie von dieser neuen Regelung betroffen. Denn neben der IP-Adresse werden oft auch Daten von Google Analytics oder Facebook Like Buttons gespeichert, sofern diese auf Ihrer Webseite integriert sind. Auch in diesem Fall handelt es sich um personenbezogene Daten und Sie müssen die Besucher Ihrer Seite darüber in Form einer offiziellen Datenschutzerklärung in Kenntnis setzen.
Wo muss die Datenschutzerklärung platziert sein?
Ein Blick in § 13 des Telemediengesetzes gibt diesbezüglich Auskunft. Darin heißt es: „Bei einem automatisierten Verfahren, das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu unterrichten. Der Inhalt der Unterrichtung muss für den Nutzer jederzeit abrufbar sein.“ Mit anderen Worten: Ihre Datenschutzerklärung muss so eingebunden sein, dass sie von jeder Unterseiten aus, jederzeit abrufbar ist. Bei der Einbindung in die Fußzeile ist das zum Beispiel gegeben.
Korrekte Formulierung der Datenschutzerklärung – Woher?
Wer eine individuelle Datenschutzerklärung auf seine Webseite integrieren möchte, kann sich diese von einem Rechtsanwalt erstellen lassen. Eine individuelle Datenschutzerklärung enthält wichtige Passagen zu sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram oder Twitter und die Erklärungen für die Nutzung von Google Analytics. Zudem ist diese individuelle Datenschutzerklärung von einem Anwalt geprüft. Gerne sind wir von de ONMA Online Marketing GmbH bei dieser Integration behilflich. Sprechen Sie uns an!
Sind Facebook-Seiten von Unternehmen auch betroffen?
Eine Datenschutzerklärung für Facebook-Seiten ist nicht verpflichtend. In der Regel weiß der Nutzer selbst nicht genau, welche Daten Facebook speichert und auswertet. Daher ist eine Erklärung seitens des Nutzers problematisch. Die Impressumspflicht dagegen gilt nach wie vor auch für Facebook-Seiten.Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen, können Sie auf der Facebook-Fanseite im Impressum eine Verlinkung auf die Datenschutzerklärung Ihrer eigenen Webseite machen. Dabei sollten Sie darauf hinweisen, dass sich die Datenschutzerklärung sowohl auf die Web- als auch auf die Facebook-Fanseite bezieht.