Tätigkeitsschwerpunkt ist nicht Facharztbezeichnung
Eine Fehlerquelle, die fast jede Praxisseite betrifft, steckt in den Überschriften. Nach Paragraf 27 Absatz 4 MBO-Ä dürfen Ärztinnen und Ärzte Tätigkeitsschwerpunkte ankündigen, müssen diese aber von geführten Facharzt- und Zusatzbezeichnungen unterscheidbar halten. Auf einer Website verschwimmt genau diese Grenze, weil Navigation, H1 und Title alle drei zur Verkürzung neigen. Aus dem Schwerpunkt Sportmedizin wird in der Menüzeile schnell Sportmediziner, und damit eine Bezeichnung, die so nur führen darf, wer sie erworben hat.
In einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ vervielfacht sich dieses Risiko mit jedem Namen auf der Teamseite: Fünf Behandlerinnen und Behandler bedeuten fünf einzeln zu prüfende Bezeichnungssätze, nicht eine gemeinsame Formulierung für alle. Für die Seitenstruktur folgt daraus eine einfache Regel: Bezeichnungen gehören auf die Personenseite, Schwerpunkte gehören auf die Leistungsseiten, und beide werden sprachlich getrennt gehalten. Wo ein Schwerpunkt benannt wird, wird er als solcher gekennzeichnet, auch wenn das die Überschrift länger macht. Das kostet ein paar Zeichen im Title und ist der Preis dafür, dass die Seite bestehen bleibt.






