SEO für Arztpraxen, Gemeinschaftspraxen und MVZ in Hannover: was das Berufsrecht erlaubt, bevor Google überhaupt bewertet

Eine Praxis-Website in Hannover wird von zwei Instanzen gleichzeitig beurteilt, und die strengere ist nicht Google. Vor der Suchmaschine steht das ärztliche Berufs- und Werberecht, und es verbietet eine ganze Reihe von Formulierungen, die auf einer Handwerker- oder Dienstleisterseite völlig unauffällig wären. Wer die Reihenfolge umdreht und zuerst optimiert, schreibt Texte, die ranken könnten und trotzdem wieder heruntergenommen werden müssen. Für Gemeinschaftspraxen und MVZ kommt eine zweite Schwierigkeit dazu: mehrere Ärztinnen und Ärzte, mehrere Zulassungen, ein gemeinsamer Webauftritt, und die Frage, wessen Verantwortung ein Text eigentlich trägt. Dieser Beitrag beschreibt deshalb nur, was am Arztfall anders ist: die rechtlichen Grenzen des Seiteninhalts, die besonderen Anforderungen an medizinische Inhalte in der Google-Bewertung, die Zerlegung eines Behandlungsspektrums in einzelne Seiten und die Konkurrenzsituation gegenüber den Portalen, die in denselben Suchergebnissen stehen.

Seit 2003 in Hannover 32 Spezialisten im Haus Monatlich kündbar
Warum

Zwei Regelwerke bestimmen, was auf der Seite stehen darf

Das Heilmittelwerbegesetz gilt für Werbung im Bereich des Gesundheitswesens auch dann, wenn sie auf der eigenen Website stattfindet. Paragraf 11 HWG verbietet außerhalb der Fachkreise unter anderem Werbung mit Gutachten, Zeugnissen und Äußerungen Dritter in missbräuchlicher Form sowie die vergleichende Darstellung des Körperzustandes vor und nach der Behandlung bei operativ-plastischen Eingriffen. Praktisch heißt das: Die Vorher-Nachher-Galerie, die in vielen Branchen das stärkste Conversion-Element wäre, ist für diesen Eingriffsbereich keine Gestaltungsfrage, sondern ausgeschlossen. Patientenstimmen sind nicht pauschal verboten, aber sie werden zum Risiko, sobald sie als Beleg für einen Behandlungserfolg inszeniert werden, statt schlicht eine Erfahrung wiederzugeben.

Daneben steht das ärztliche Berufsrecht. Paragraf 27 der Musterberufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte erlaubt ausdrücklich sachangemessene Information, untersagt aber berufswidrige, insbesondere anpreisende, irreführende oder vergleichende Werbung. Die Musterberufsordnung der Bundesärztekammer ist dabei ein Modell: Verbindlich ist die Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer, für einen Praxissitz in Hannover also die der Ärztekammer Niedersachsen, die zugleich die im Impressum zu nennende zuständige Kammer ist. Bei einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ gilt das für jede angestellte oder beteiligte Ärztin und jeden Arzt einzeln, nicht für die Einrichtung als Ganzes: Es reicht nicht, den Praxisnamen berufsrechtlich sauber zu halten, wenn eine einzelne Behandlerseite anpreisend formuliert ist.

Der Unterschied zwischen sachangemessen und anpreisend ist die eigentliche Textarbeit auf einer Praxis-Website. Führender Spezialist für Kniegelenke in Hannover ist eine Selbstüberhöhung ohne Beleg und zugleich vergleichend. Kniegelenkspiegelung, ambulant, seit 2014 in dieser Praxis durchgeführt, ist eine Information. Beide Sätze enthalten dieselben Suchbegriffe. Nur der zweite hält.

Frau vor einer Wand mit bunten Haftnotizen, davor sechs Personen mit Laptops an einem Besprechungstisch
Abb. 1 - Frau vor einer Wand mit bunten Haftnotizen, davor sechs Personen mit Laptops an einem Besprechungstisch
Im Detail

Tätigkeitsschwerpunkt ist nicht Facharztbezeichnung

Eine Fehlerquelle, die fast jede Praxisseite betrifft, steckt in den Überschriften. Nach Paragraf 27 Absatz 4 MBO-Ä dürfen Ärztinnen und Ärzte Tätigkeitsschwerpunkte ankündigen, müssen diese aber von geführten Facharzt- und Zusatzbezeichnungen unterscheidbar halten. Auf einer Website verschwimmt genau diese Grenze, weil Navigation, H1 und Title alle drei zur Verkürzung neigen. Aus dem Schwerpunkt Sportmedizin wird in der Menüzeile schnell Sportmediziner, und damit eine Bezeichnung, die so nur führen darf, wer sie erworben hat.

In einer Gemeinschaftspraxis oder einem MVZ vervielfacht sich dieses Risiko mit jedem Namen auf der Teamseite: Fünf Behandlerinnen und Behandler bedeuten fünf einzeln zu prüfende Bezeichnungssätze, nicht eine gemeinsame Formulierung für alle. Für die Seitenstruktur folgt daraus eine einfache Regel: Bezeichnungen gehören auf die Personenseite, Schwerpunkte gehören auf die Leistungsseiten, und beide werden sprachlich getrennt gehalten. Wo ein Schwerpunkt benannt wird, wird er als solcher gekennzeichnet, auch wenn das die Überschrift länger macht. Das kostet ein paar Zeichen im Title und ist der Preis dafür, dass die Seite bestehen bleibt.

Zwei Männer arbeiten in einem hellen Büro nebeneinander am Laptop, auf dem Bildschirm Programmcode

YMYL: warum medizinische Inhalte an einem höheren Maßstab gemessen werden

Googles Search Quality Rater Guidelines führen Seiten zu medizinischen Themen als Your-Money-or-Your-Life-Seiten und verlangen für sie ein höheres Maß an Expertise, Erfahrung, Autorität und Vertrauenswürdigkeit als für andere Inhalte. Das ist keine Rankingformel, sondern die Anweisung an menschliche Bewerter, an denen die Suchqualität kalibriert wird. Für eine Praxis-Website hat es trotzdem sehr konkrete Folgen.

Der wichtigste ist die Zurechenbarkeit. Ein medizinischer Text ohne benennbare verantwortliche Person ist im YMYL-Kontext strukturell schwach, egal wie gut er geschrieben ist. Jede Indikationsseite braucht deshalb eine sichtbare Verbindung zu der Ärztin oder dem Arzt, die den Inhalt verantwortet, und diese Person braucht eine eigene Seite, auf der Qualifikation, Weiterbildung und Tätigkeitszeitraum sachlich stehen. Gerade in einem MVZ, wo eine Indikationsseite formal der Einrichtung gehört, ersetzt das die Verantwortlichkeit nicht: Der Text steht für die Einrichtung, verantwortet wird er von einer Person. Das ist zugleich der Punkt, an dem sich Berufsrecht und Google-Bewertung nicht widersprechen: Die nüchterne, belegbare Darstellung von Qualifikation ist genau das, was Paragraf 27 MBO-Ä als sachangemessene Information erlaubt.

Der zweite Punkt betrifft die Erfahrung, den ersten Buchstaben der Formel. Was eine Praxis von einem allgemeinen Gesundheitsportal unterscheidet, ist nicht besseres Lehrbuchwissen, sondern die Behandlungsrealität vor Ort: welche Geräte stehen im Haus, welcher Ablauf erwartet die Patientin am Behandlungstag, was wird hier gemacht und was wird überwiesen, welche Vor- und Nachsorge gehört dazu. Diese Informationen kann kein Portal liefern, und sie sind berufsrechtlich unproblematisch, weil sie beschreiben statt zu bewerben.

Lächelnder Mann mit dem Hörer eines alten Wählscheibentelefons am Ohr

Das Behandlungsspektrum in Indikationsseiten zerlegen

Die typische Praxisseite hat eine Seite Leistungen, auf der zwölf bis dreißig Stichworte als Liste stehen. Diese Seite kann für keinen einzigen dieser Begriffe eine gute Antwort sein, weil sie zu jedem davon zwei Sätze enthält. Die Zerlegung folgt deshalb nicht dem Praxisorganigramm, sondern der Frage, mit der jemand sucht.

Der Schnitt verläuft entlang der Indikation, nicht entlang der Methode. Menschen suchen nach dem, was sie spüren oder was ihnen gesagt wurde, also nach dem Beschwerdebild, der Diagnose oder dem Namen des Eingriffs, den sie im Arztbrief gelesen haben. Eine Seite pro Indikation beantwortet dann in einer festen Reihenfolge: worum es geht, wann eine Abklärung sinnvoll ist, wie die Untersuchung in dieser Praxis abläuft, welche Behandlungswege infrage kommen, was danach passiert, und wie ein Termin zustande kommt.

Zwei Grenzen sind dabei zu halten. Erstens darf die Zerlegung nicht in Varianten derselben Sache auslaufen, die sich nur im Suchbegriff unterscheiden. Wenn zwei Seiten dieselbe Untersuchung mit denselben Abläufen beschreiben, gehört das auf eine Seite. Zweitens endet die Zerlegung dort, wo die Praxis die Leistung nicht erbringt. Eine Seite zu einem Eingriff, für den anschließend überwiesen wird, erzeugt Anfragen, die niemand annehmen kann, und ist im Zweifel irreführend im Sinne des Berufsrechts.

In der Gemeinschaftspraxis oder im MVZ kommt eine dritte Regel hinzu: Wenn zwei Behandlerinnen dieselbe Indikation abdecken, bekommt die Indikation trotzdem nur eine Seite, nicht zwei um die Person herum gebaute. Die Seite nennt beide, ordnet aber die konkrete Aussage der jeweils zuständigen Person zu. Die Anzahl der Indikationsseiten ergibt sich damit aus dem tatsächlichen Spektrum, nicht aus einer Zielgröße. Acht belastbare Indikationsseiten schlagen dreißig, die zur Hälfte Textbausteine sind.

Nahaufnahme einer Laptop-Tastatur, darüber blau eingefärbter HTML-Quelltext

Artikel 9 DSGVO betrifft schon das Kontaktformular

Artikel 9 DSGVO stuft Gesundheitsdaten als besondere Kategorie personenbezogener Daten ein, deren Verarbeitung grundsätzlich untersagt ist und in der Regel eine ausdrückliche Einwilligung erfordert. Auf einer Praxis-Website ist das kein reines Serverthema, sondern eine Gestaltungsfrage, denn Gesundheitsdaten entstehen an Stellen, die harmlos aussehen.

Sobald ein Kontaktformular ein Freitextfeld für das Anliegen hat, schreiben Menschen dort ihre Beschwerden hinein. Sobald ein Terminformular nach dem Grund des Besuchs fragt oder die Auswahl der Indikationsseite mitsendet, aus der es aufgerufen wurde, transportiert es eine Gesundheitsangabe. Und sobald Analyse- oder Marketingwerkzeuge die aufgerufene Seiten-URL übertragen, kann bereits der Pfad einer Indikationsseite eine Aussage über die Person enthalten.

Praktisch bedeutet das drei Entscheidungen. Formulare auf Indikationsseiten werden so knapp wie möglich gehalten, im Zweifel ohne Symptomabfrage, mit dem Hinweis, dass Details telefonisch oder in der Sprechstunde besprochen werden. Alles, was über die technisch notwendige Auslieferung hinausgeht, wird erst nach ausdrücklicher Einwilligung geladen. Und die Frage, welche Daten eine Einbindung tatsächlich überträgt, wird vor der Einbindung geklärt, nicht nach dem ersten Datenschutzhinweis. Die konkrete Ausgestaltung gehört mit der Praxis, ihrem Datenschutzbeauftragten und gegebenenfalls der Kammer abgestimmt.

Smartphone auf dunklem Untergrund, auf dem Display eine Google-Trefferliste zur Suche „Online Marketing Experte“

Neben Doctolib, jameda und der KVN-Arztsuche bestehen

Wer in Hannover nach einer Fachrichtung sucht, bekommt selten nur Praxis-Websites. Doctolib und jameda betreiben Terminbuchungs- beziehungsweise Bewertungsportale mit eigenen Profilseiten je Arzt, die in der organischen Suche häufig neben oder über der Praxis-Website erscheinen. Dazu kommt die Arztsuche der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen für die vertragsärztliche Versorgung, ein von der Praxis unabhängiges Verzeichnis in denselben Ergebnissen.

Diese Profile sind kein Gegner, den man verdrängt. Sie sind stark bei genau einer Sorte Suche: dem Namen, der Fachrichtung plus Ort und dem Wunsch nach einem Termin. Was sie strukturell nicht können, ist die Beschwerdefrage beantworten. Ein Portalprofil zeigt Öffnungszeiten, Bewertungen und freie Slots, aber es erklärt nicht, wie eine bestimmte Untersuchung in dieser Praxis abläuft und woran man erkennt, dass sie überhaupt angezeigt ist. Für ein MVZ mit mehreren Fachrichtungen unter einem Dach kommt hinzu, dass die Portale in der Regel pro Behandler und Fachrichtung einzeln listen, während die eigene Website die Klammer um das gesamte Leistungsspektrum bilden kann, mit der eine Patientin von einer Indikation zur passenden Fachrichtung im selben Haus findet.

Daraus folgt die Arbeitsteilung. Die Profile bleiben gepflegt und korrekt, weil sie für die Namens- und Terminsuche der kürzeste Weg sind. Die eigene Website übernimmt die Indikations- und Ablauffragen, für die die Portale keine Seite haben. Ein Profil abschalten, um die eigene Seite zu stärken, verschenkt Sichtbarkeit, ohne eine einzige Frage besser zu beantworten.

Aufgeklappter Laptop auf dunklem Untergrund, auf dem Bildschirm eine Google-Trefferliste zur Suche „Online Marketing Experte“

Die Reihenfolge, die Arbeit spart

Zuerst wird geklärt, was gesagt werden darf: Bezeichnungen gegen Schwerpunkte prüfen, Patientenstimmen und Bildmaterial gegen Paragraf 11 HWG halten, Formulare gegen Artikel 9 DSGVO. Dann wird das Spektrum in Indikationen zerlegt und jeder Indikation eine verantwortliche Person zugeordnet, auch und gerade dann, wenn mehrere Behandlerinnen und Behandler unter einem Praxisnamen arbeiten. Erst danach entstehen Texte. Diese Reihenfolge ist keine Vorsicht, sondern Ökonomie: Eine Seite, die berufsrechtlich nicht haltbar ist, kostet zweimal, einmal beim Schreiben und einmal beim Zurückbauen.


Changes from the draft: added the Gemeinschaftspraxis/MVZ angle the brief names but the draft never addressed (multi-physician attribution, per-person Berufsrecht exposure, shared indication pages, portal-vs-own-site division for multi-specialty MVZ); tightened a few transitions; no new facts introduced beyond entity_facts. ~1500 words, no em/en dashes.

Frau vor einer Wand mit bunten Haftnotizen, davor sechs Personen mit Laptops an einem Besprechungstisch
Nächster Schritt

Sichtbarkeit besprechen,
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„Ein Text, für den niemand sucht, ist kein Content Marketing, egal wie gut er geschrieben ist.”— ONMA GmbH · Hannover