SEO für Anwaltskanzleien: Sichtbarkeit unter dem anwaltlichen Berufsrecht

Eine Kanzlei-Website steht unter Regeln, die für den Rest des Mittelstands nicht gelten. Was ein Handwerksbetrieb oder ein Onlineshop selbstverständlich tut, nämlich Leistungen anpreisen, Erfolge zeigen, Kundenstimmen sammeln und Kaufinteresse gezielt abholen, ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Form und Inhalt begrenzt. Suchmaschinenoptimierung ist im Kern eine werbliche Disziplin. Das anwaltliche Berufsrecht ist ein Sachlichkeitsgebot. Genau an dieser Kollision entscheidet sich, ob eine Kanzlei-Website sichtbar wird oder ob sie in einem defensiven Zustand verharrt, in dem sie zwar nichts falsch macht, aber auch von niemandem gefunden wird.

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Warum

Was § 43b BRAO für die Website tatsächlich bedeutet

Die zweite Hälfte des Problems liegt außerhalb der eigenen Kontrolle. Für nahezu jede rechtliche Suchanfrage stehen große Anwaltsportale und Vermittlungsplattformen zwischen der suchenden Person und der einzelnen Kanzlei. Wer als Kanzlei sichtbar werden will, konkurriert nicht in erster Linie mit der Kanzlei zwei Straßen weiter, sondern mit Plattformen, die dieselbe Frage tausendfach beantworten und jahrelang dafür optimiert haben.

Der maßgebliche Satz ist kurz: Anwaltliche Werbung ist nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 43b BRAO). Die meisten Kanzleien lesen daraus ein Verbot. Es ist eher eine Richtungsentscheidung, und die erste Hälfte ist großzügiger, als die meisten Kanzleiseiten ausnutzen.

Sachlich unterrichten heißt: Die Seite darf ausführlich, präzise und umfassend darstellen, was die Kanzlei tut, wie sie arbeitet, welche Verfahrensarten sie führt, wie ein Mandat abläuft und welche Unterlagen dafür nötig sind. Das ist inhaltlich viel mehr Text, als die meisten Kanzleiseiten heute enthalten. Nicht auf den Einzelfall gerichtet heißt dagegen: keine Ansprache, die eine konkrete, individuell erkennbare Situation adressiert und daraus unmittelbar einen Auftrag ableiten will.

Für klassische Conversion-Rezepte ist das unbequem. Dringlichkeitsformeln, Erfolgsversprechen und Formulierungen, die eine bestimmte Person in einer bestimmten Lage zum sofortigen Mandat drängen, sind der problematische Teil. Der informierende Teil ist es nicht. Wer diese Trennung verstanden hat, stellt fest, dass das Berufsrecht ausgerechnet das begünstigt, was Suchmaschinen ohnehin belohnen: gründliche, belastbare, nachprüfbare Sachinformation statt Werbesprache.

Zwei Männer arbeiten in einem hellen Büro nebeneinander am Laptop, auf dem Bildschirm Programmcode
Abb. 1 - Zwei Männer arbeiten in einem hellen Büro nebeneinander am Laptop, auf dem Bildschirm Programmcode
Im Detail

Fachanwalt ist ein verliehener Titel, kein Keyword

Ein häufiger und teurer Fehler passiert auf der Ebene einzelner Wörter. Die Berufsordnung erlaubt die Angabe von Praxisfeldern und Tätigkeitsschwerpunkten, verlangt aber, dass benannte Teilbereiche der Berufstätigkeit von der Bezeichnung Fachanwalt eindeutig abgegrenzt sind (§ 7 BORA). Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führen will, muss besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachweisen; verliehen wird sie von der Rechtsanwaltskammer (§§ 2 bis 5 FAO).

Das kollidiert direkt mit verbreiteter SEO-Praxis. “Fachanwalt Arbeitsrecht Hannover” ist eine stark nachgefragte Wortkombination, und die Versuchung, sie in Seitentitel und Überschriften zu setzen, ist entsprechend groß. Ohne verliehene Bezeichnung ist das keine Optimierung, sondern ein berufsrechtliches und wettbewerbsrechtliches Risiko. Die saubere Lösung ist keine Verkleinerung, sondern eine Verschiebung: Wer keinen Fachanwaltstitel führt, baut Sichtbarkeit über tatsächliche Tätigkeitsschwerpunkte und über reale Fallkonstellationen auf, nicht über einen geschützten Begriff. Diese Konstellationen haben in der Summe ohnehin mehr Suchvolumen als der Titel selbst.

Lächelnder Mann mit dem Hörer eines alten Wählscheibentelefons am Ohr

Mandanten suchen ihre Lage, nicht das Rechtsgebiet

Die meisten Kanzleiseiten sind nach der Struktur der eigenen Ausbildung gegliedert: Arbeitsrecht, Familienrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht. Diese Begriffe sind Kategoriennamen, keine Suchanfragen von Betroffenen. Wer morgens eine fristlose Kündigung im Briefkasten hatte, sucht nicht nach dem Rechtsgebiet, sondern nach seiner Lage: nach Fristen, danach, ob das überhaupt zulässig war, und danach, was in den nächsten Tagen zu tun ist. Wer vor einer Trennung steht, sucht nicht “Familienrecht”, sondern die Frage nach Sorgerecht, Unterhalt und Vermögensaufteilung.

Wer nur auf Rechtsgebietsnamen optimiert, konkurriert genau dort, wo die Portale am stärksten sind, und lässt den Bereich liegen, in dem eine einzelne Kanzlei fachlich überlegen ist. Die eigentliche Arbeit besteht darin, die wiederkehrenden Ausgangssituationen der eigenen Mandate zu erfassen und jeweils eine eigene, sachlich vollständige Seite daraus zu machen: die Situation, die relevanten Fristen, der typische Verfahrensverlauf, die benötigten Unterlagen. Fristlose Kündigung während der Elternzeit, Erbstreit zwischen Geschwistern, Betreuungsverfügung für Angehörige mit Demenz: Das sind die Seiten, aus denen Mandate entstehen. Und es ist Information über die eigene berufliche Tätigkeit, also genau der Bereich, den § 43b BRAO ausdrücklich offenlässt.

Nahaufnahme einer Laptop-Tastatur, darüber blau eingefärbter HTML-Quelltext

Warum die Portale strukturell in der Breite gewinnen

Anwaltsportale gewinnen diese Suchanfragen nicht durch bessere Rechtskenntnis, sondern durch Menge, Aktualität und Bewertungen, die eine einzelne Kanzlei aus Verschwiegenheitsgründen so nicht führen kann. Sie decken jedes Rechtsgebiet in jeder Stadt ab und aktualisieren fortlaufend.

Daraus folgt eine nüchterne Einordnung: Bei breiten, generischen Anfragen ist die Verdrängung real und mit vertretbarem Aufwand selten umkehrbar. Der Hebel liegt in der Tiefe. Ein Portal beantwortet eine Frage einmal, allgemein, für jede Stadt gleich. Eine Kanzlei, die dieselbe Frage aus der eigenen Verfahrenspraxis beantwortet, mit den zuständigen Gerichten, den regionalen Abläufen und den Details, die in einer generischen Ratgeberseite fehlen, gewinnt die spezifischeren Anfragen. Das sind die Anfragen, aus denen Aufträge werden.

Smartphone auf dunklem Untergrund, auf dem Display eine Google-Trefferliste zur Suche „Online Marketing Experte“

Verschwiegenheit schlägt das übliche Content-Repertoire

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Verschwiegenheit über alles verpflichtet, was ihnen in Ausübung ihres Berufs bekannt geworden ist, und diese Pflicht besteht nach Ende des Mandats fort (§ 43a Abs. 2 BRAO in Verbindung mit § 2 BORA). Damit fällt ein ganzes Standardrepertoire des Content-Marketings weg: Fallstudien mit erkennbaren Beteiligten, Referenzlisten, Vorher-Nachher-Erzählungen, Testimonials.

Der übliche Ausweg, Fälle zu anonymisieren, ist weniger sicher, als er wirkt. Eine Kombination aus Branche, Ort, Zeitraum und Streitwert kann einen Fall für die Beteiligten und ihr Umfeld eindeutig identifizierbar machen, auch ohne Namen. Belastbar bleibt die Verallgemeinerung: nicht ein Fall, sondern der typische Verlauf einer Fallgruppe, ohne Bezug zu einem realen Mandat. Das ist für die Sichtbarkeit sogar nützlicher, weil es auf mehr Suchende zutrifft als ein Einzelfall.

Aufgeklappter Laptop auf dunklem Untergrund, auf dem Bildschirm eine Google-Trefferliste zur Suche „Online Marketing Experte“

Wo das RDG die Ratgeberseite begrenzt

Es gibt eine Obergrenze für die Tiefe von Website-Inhalten, die häufig übersehen wird. Die Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur zulässig, soweit sie durch Gesetz erlaubt wird (§ 3 RDG). Die Kanzlei selbst betrifft das wenig, für die Ausgestaltung der Seite ist es aber relevant: Inhalte dürfen allgemein informieren, sollen aber nicht als konkrete, auf einen individuellen Sachverhalt bezogene Rechtsberatung ausgestaltet sein. Kritisch sind interaktive Elemente, die aus Nutzereingaben eine rechtliche Bewertung erzeugen, nicht der erklärende Fließtext.

Zur häufig gestellten Kostenfrage genügt auf der Website ein Satz: Für ein erstes Beratungsgespräch mit einem Verbraucher darf die Gebühr höchstens 190 Euro betragen, für eine Beratung höchstens 250 Euro, wobei der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll (§ 34 Abs. 1 RVG).

Frau vor einer Wand mit bunten Haftnotizen, davor sechs Personen mit Laptops an einem Besprechungstisch

Pflichtangaben, die nur Anwaltskanzleien treffen

Auf Websites von Rechtsanwälten sind zusätzlich zu den allgemeinen Anbieterangaben die Kammerzugehörigkeit, die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Verleihungsstaat sowie die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen und ihre Fundstelle anzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG, vormals § 5 TMG). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Hannover gehören zum Bezirk der Rechtsanwaltskammer Celle, die den Bezirk des Oberlandesgerichts Celle umfasst.

Diese Angaben sind kein Rankingfaktor. Sie sind aber der billigste Teil der Rechtssicherheit einer Website und der erste Punkt, an dem eine Prüfung ansetzt.

Zwei Männer arbeiten in einem hellen Büro nebeneinander am Laptop, auf dem Bildschirm Programmcode

Die Kurzfassung

Das Berufsrecht verbietet einer Kanzlei nicht, sichtbar zu sein. Es verbietet eine bestimmte Tonlage. Wer die werbliche Ansprache durch sachliche Tiefe ersetzt, die eigenen Fallkonstellationen statt der Rechtsgebietsnamen zum Gerüst der Website macht und das regulierte Vokabular rund um Fachanwaltsbezeichnungen sauber behandelt, arbeitet nicht gegen die Regeln, sondern mit ihnen. Der Rest ist Ausdauer gegen Portale, die in der Breite gewinnen und in der Tiefe verlierbar sind.

Lächelnder Mann mit dem Hörer eines alten Wählscheibentelefons am Ohr
Nächster Schritt

Sichtbarkeit besprechen,
bevor die nächste Maßnahme startet.

Ein Erstgespräch klärt Ausgangslage, realistische Ziele und welcher Hebel für Ihre Website zuerst zählt.

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„Ein Text, für den niemand sucht, ist kein Content Marketing, egal wie gut er geschrieben ist.”— ONMA GmbH · Hannover