Online Marketing für Anwälte: Mandate gewinnen, ohne das Berufsrecht zu verletzen

Online Marketing für Anwälte ist kein Sonderfall des Dienstleistungsmarketings, sondern eine eigene Disziplin, weil zwischen der Kanzlei und ihrer Sichtbarkeit ein Regelwerk steht, das für kaum eine andere Branche in dieser Dichte gilt. Wer Mandate über die eigene Website gewinnen will, bewegt sich gleichzeitig im Bundesrechtsanwaltsordnung, in der Berufsordnung für Rechtsanwälte, im Rechtsdienstleistungsgesetz und im Vergütungsrecht. Die gute Nachricht vorweg: Das Berufsrecht verbietet Werbung nicht. Es verbietet eine bestimmte Art von Werbung. Und genau diese Grenze entscheidet darüber, welche Website-Struktur eine Kanzlei sichtbar macht und welche sie angreifbar macht.

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Warum

Was §43b BRAO tatsächlich untersagt

Der Kern steht in einem einzigen Satz: Werbung ist Rechtsanwälten erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§43b BRAO). Zwei Bedingungen also, und beide sind für die Gestaltung einer Website unmittelbar praktisch.

Die erste Bedingung, sachliche Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit, ist inhaltlich eine Einladung. Sie erlaubt es, ausführlich, präzise und in beliebiger Tiefe darzustellen, womit sich die Kanzlei befasst. Eine Seite, die den Ablauf einer Kündigungsschutzklage erklärt, erfüllt diese Bedingung besser als ein Slogan über Durchsetzungsstärke. Sachlichkeit ist im Netz kein Nachteil, sie deckt sich fast vollständig mit dem, was Suchmaschinen als thematische Substanz bewerten.

Die zweite Bedingung, kein auf den Einzelfall gerichteter Auftrag, betrifft die Ansprache, nicht das Medium. Problematisch wird es dort, wo eine konkrete, individuell bekannte Person in einer konkreten, bereits eingetretenen Angelegenheit angesprochen wird. Eine öffentlich zugängliche Seite über Widerrufsrechte bei Verbraucherdarlehen richtet sich an niemanden im Einzelfall. Sie richtet sich an alle, die danach suchen. Dieser Unterschied ist der eigentliche Grund, warum Suchmaschinenoptimierung für Kanzleien berufsrechtlich vergleichsweise unproblematisch ist: Der Mandant kommt zur Kanzlei, nicht umgekehrt.

Zwei Männer arbeiten in einem hellen Büro nebeneinander am Laptop, auf dem Bildschirm Programmcode
Abb. 1 - Zwei Männer arbeiten in einem hellen Büro nebeneinander am Laptop, auf dem Bildschirm Programmcode
Im Detail

Die Rechtsgebietsstruktur ist der Sichtbarkeitshebel

Die meisten Kanzleiwebsites scheitern nicht am Berufsrecht, sondern an ihrer Gliederung. Sie führen eine Seite “Leistungen” mit einer Aufzählung von zwölf Rechtsgebieten, jedes mit drei Sätzen. Das ist berufsrechtlich einwandfrei und in der Suche wertlos, weil es zu jedem einzelnen Thema zu wenig sagt, um als Antwort zu gelten.

Der Hebel liegt darin, jedes Rechtsgebiet als eigene, tragfähige Einheit zu behandeln und darunter die tatsächlich gefragten Einzelthemen abzubilden. Arbeitsrecht ist kein Thema, sondern eine Ebene. Darunter liegen Abfindung, Aufhebungsvertrag, Kündigungsschutzklage, Zeugnisberichtigung, Betriebsratsanhörung. Erbrecht ist eine Ebene, darunter liegen Pflichtteil, Testamentsanfechtung, Erbengemeinschaft, Erbausschlagung. Danach wird gesucht, nicht nach der Ebene darüber. Eine Kanzlei mit vier ernsthaft ausgebauten Rechtsgebieten ist sichtbarer als eine mit zwölf angedeuteten.

Diese Struktur hat einen berufsrechtlichen Nebeneffekt, der oft übersehen wird: Sie erzwingt Sachlichkeit. Eine Seite, die den Pflichtteilsanspruch erklärt, kommt ohne werbliche Superlative aus, weil das Thema selbst trägt. Superlative entstehen typischerweise dort, wo inhaltlich nichts steht.

Lächelnder Mann mit dem Hörer eines alten Wählscheibentelefons am Ohr

Fachanwaltsbezeichnungen: die belastbarste Aussage, die eine Kanzlei treffen kann

Eine Fachanwaltsbezeichnung ist im Marketing deshalb so wertvoll, weil sie das Gegenteil einer Selbstbehauptung ist. Sie wird verliehen, ist nachprüfbar und darf nur führen, wer sie erworben hat. Für die Website heißt das: Sie gehört an prominente Stelle, in die Anwaltsprofile, in die Überschriftenlogik der zugehörigen Rechtsgebietsseiten und in die Pflichtangaben.

Zu beachten ist die zahlenmäßige Grenze. Ein Rechtsanwalt darf höchstens drei Fachanwaltsbezeichnungen führen (§43c Abs. 1 Satz 3 BRAO). Diese Grenze ist strukturell interessant, weil sie eine Kanzlei zwingt, Schwerpunkte zu benennen statt Vollständigkeit zu behaupten. Genau das ist auch die stärkere Position in der Suche. Ein Profil, das drei belegte Fachanwaltschaften trägt und die dazu passenden Themenseiten verantwortet, ist glaubwürdiger als eine Kanzleiseite, die fünfzehn Rechtsgebiete nennt und keines belegt.

Wichtig ist die saubere Trennung zwischen der verliehenen Bezeichnung und der bloßen Tätigkeitsangabe. Wer kein Fachanwalt ist, kann seine Schwerpunkte trotzdem darstellen, muss sie aber sprachlich als das kennzeichnen, was sie sind: Tätigkeitsschwerpunkte, nicht Titel.

Nahaufnahme einer Laptop-Tastatur, darüber blau eingefärbter HTML-Quelltext

Referenzen, Fälle und Mandanten: die härteste Grenze

Hier verläuft die Linie, an der klassisches Agenturhandwerk zuverlässig gegen das Berufsrecht läuft. Der übliche Reflex, Vertrauen über Fallbeispiele und Kundenlogos aufzubauen, ist für Kanzleien nicht frei verfügbar.

Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles, was dem Rechtsanwalt in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, und besteht auch nach Beendigung des Mandats fort (§43a Abs. 2 BRAO). Sie endet nicht mit dem Verfahren und nicht mit der Rechnung. Ergänzend gilt: Der Hinweis auf Mandate und Mandanten ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Mandanten zulässig (§6 Abs. 2 BORA).

Praktisch bedeutet das für die Website zweierlei. Erstens ist jede Referenzdarstellung an eine dokumentierte, ausdrückliche Einwilligung gebunden, und zwar an eine, die sich später auch nachweisen lässt. Zweitens ist Anonymisierung kein Freibrief, wenn die Angaben in der Summe eine Zuordnung erlauben. Ein Fall, beschrieben mit Branche, Größenordnung, Gericht und Jahr, ist im lokalen Umfeld häufig identifizierbar, auch ohne Namen.

Der tragfähige Ersatz ist die abstrahierte Falldarstellung: die Konstellation, die typische Rechtsfrage, der übliche Verfahrensgang, die Kostenfolgen. Sie erzeugt fachliches Vertrauen, ohne ein Mandat preiszugeben, und sie ist inhaltlich reicher als jedes Logo.

Smartphone auf dunklem Untergrund, auf dem Display eine Google-Trefferliste zur Suche „Online Marketing Experte“

Wo Ratgeberinhalte zur Rechtsdienstleistung werden

Viele Kanzleien schrecken vor ausführlichen Ratgeberinhalten zurück, weil sie eine unzulässige Rechtsdienstleistung fürchten. Das Gesetz zieht die Grenze klarer, als der Reflex vermuten lässt: Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert; die allgemeine Darstellung der Rechtslage fällt nicht darunter (§2 Abs. 1 RDG).

Der Unterschied liegt im Wort “konkret”. Eine Seite, die erklärt, welche Fristen bei einer Kündigung laufen und wovon ihr Beginn abhängt, stellt die Rechtslage allgemein dar. Ein interaktives Element, das aus eingegebenen Daten ein individuelles Ergebnis ableitet und als Bewertung ausgibt, nähert sich der Einzelfallprüfung an. Für die Website heißt das: Erklärende Inhalte dürfen tief sein, Rechner und Bewertungswerkzeuge brauchen eine bewusste Entscheidung darüber, ob sie informieren oder prüfen. Ein Fristenrechner, der ein Datum errechnet und ausdrücklich auf die Prüfung im Einzelfall verweist, ist etwas anderes als ein Werkzeug, das Erfolgsaussichten ausgibt.

Aufgeklappter Laptop auf dunklem Untergrund, auf dem Bildschirm eine Google-Trefferliste zur Suche „Online Marketing Experte“

Honorar als Werbeargument

Preis ist im allgemeinen Dienstleistungsmarketing ein Standardhebel und für Kanzleien nur eingeschränkt verfügbar. Ein Erfolgshonorar darf nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen vereinbart werden, unter anderem bei Geldforderungen bis 2.000 Euro (§49b Abs. 2 BRAO in Verbindung mit §4a Abs. 1 RVG). Eine pauschale Aussage wie “kein Erfolg, kein Honorar” ist damit als generelles Werbeversprechen nicht haltbar, auch wenn sie in Einzelkonstellationen zutrifft.

Was funktioniert, ist Kostentransparenz statt Preiswerbung: erklären, wie sich Gebühren bemessen, wovon der Gegenstandswert abhängt, wann eine Vergütungsvereinbarung sinnvoll ist, welche Rolle eine Rechtsschutzversicherung spielt. Diese Inhalte werden stark gesucht und sind berufsrechtlich unbedenklich, weil sie unterrichten statt zu unterbieten.

Frau vor einer Wand mit bunten Haftnotizen, davor sechs Personen mit Laptops an einem Besprechungstisch

Pflichtangaben, die zugleich Vertrauenssignale sind

Anbieter geschäftsmäßiger Telemedien müssen im Impressum die zuständige Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat der Verleihung sowie die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen und deren Fundstelle angeben (§5 Abs. 1 Nr. 5 DDG). Diese Angaben sind keine Formalie am Seitenende, sondern die einzigen Aussagen auf der gesamten Website, die von außen überprüfbar sind.

Für in Hannover zugelassene Rechtsanwälte ist die Rechtsanwaltskammer Celle die zuständige Kammer, da Hannover im Oberlandesgerichtsbezirk Celle liegt (§60 Abs. 1 BRAO). Wer stattdessen eine nicht existierende Kammer Hannover nennt, produziert einen Fehler in genau der Angabe, die geprüft wird. Dazu gehört ebenfalls die Berufshaftpflichtversicherung, die mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro je Versicherungsfall zu unterhalten ist (§51 Abs. 4 BRAO) und deren Versicherer im Impressum zu benennen ist.

Zwei Männer arbeiten in einem hellen Büro nebeneinander am Laptop, auf dem Bildschirm Programmcode

Was daraus folgt

Berufsrechtskonformes Online Marketing für Kanzleien ist kein reduziertes Marketing. Es ist Marketing, dem die schnellen Hebel fehlen und das deshalb auf den langsamen setzen muss: eine Website, deren Struktur den tatsächlichen Rechtsgebieten und Fachanwaltschaften folgt, deren Inhalte die Rechtslage allgemein und gründlich darstellen, deren Referenzen abstrahiert statt anonymisiert sind und deren Pflichtangaben stimmen. Das Ergebnis ist eine Sichtbarkeit, die nicht von einem Werbebudget abhängt und die im Zweifel jeder Prüfung standhält, weil sie inhaltlich belegt, was sie behauptet.

Lächelnder Mann mit dem Hörer eines alten Wählscheibentelefons am Ohr
Nächster Schritt

Sichtbarkeit besprechen,
bevor die nächste Maßnahme startet.

Ein Erstgespräch klärt Ausgangslage, realistische Ziele und welcher Hebel für Ihre Website zuerst zählt.

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„Ein Text, für den niemand sucht, ist kein Content Marketing, egal wie gut er geschrieben ist.”— ONMA GmbH · Hannover