WarumWas das Berufsrecht erlaubt und was nicht
Als Online-Marketing-Agentur für Steuerkanzleien in Hannover richten wir Ihre digitale Präsenz deshalb an drei Zielen aus:
- qualifizierte Mandatsanfragen für die Fachgebiete und Mandantengruppen, die Sie ausbauen wollen
- eine klare, berufsrechtskonforme Positionierung Ihrer Kanzlei
- die Gewinnung von Steuerfachangestellten und weiteren Kanzleifachkräften
Der häufigste Irrtum in Kanzleien lautet, Steuerberater dürften nicht werben. Das Gegenteil ist der Fall, allerdings mit einer inhaltlichen Bedingung. Nach § 57a StBerG ist Werbung für Steuerberater zulässig, wenn sie sachlich über die berufliche Tätigkeit informiert und nicht auf einen konkreten Einzelauftrag gerichtet ist. Sachliche Information ist damit kein Zugeständnis, sondern der zulässige Rahmen selbst: Fachgebiete, Arbeitsweise, Zielgruppen, Qualifikationen und Ansprechpartner dürfen deutlich benannt werden.
Konkretisiert wird das durch § 9 BOStB. Die Vorschrift untersagt insbesondere berufswidrige beziehungsweise wettbewerbswidrige Werbung sowie deren Veranlassung oder Duldung durch Dritte. Für die Zusammenarbeit mit einer Agentur ist dieser Punkt entscheidend: Die berufsrechtliche Verantwortung bleibt bei der Kanzlei, auch wenn Texte, Anzeigen oder Bewertungsprozesse von außen kommen. Wir arbeiten deshalb mit Freigaben statt mit Überraschungen. Jede Kampagnenaussage, jeder Landingpage-Text und jede Anzeigenformulierung geht vor Veröffentlichung durch eine dokumentierte Abstimmung mit der Kanzleileitung. Aggressive Versprechen, künstliche Verknappung und Formulierungen, die eine sichere steuerliche Wirkung im Einzelfall nahelegen, gehören nicht in eine seriöse Kanzleikommunikation.
Dazu kommt der Schutz der Berufsbezeichnung. Die Bezeichnungen „Steuerberater", „Steuerbevollmächtigter" und „Steuerberatungsgesellschaft" dürfen gemäß § 43 Abs. 4 StBerG nur von hierzu berechtigten Personen oder Gesellschaften geführt werden. Für die Praxis heißt das: Seitentitel, Anzeigentexte, Profilnamen in Verzeichnissen, Teambezeichnungen und strukturierte Daten müssen exakt den tatsächlichen Berechtigungen entsprechen. Ein Steuerfachwirt im Team wird nicht zum Steuerberater auf der Website, nur weil sich das in einer Überschrift besser liest.
Schließlich braucht jede Kanzleiwebsite belastbare Anbieterinformationen. § 5 DDG verlangt bei geschäftsmäßigen digitalen Diensten leicht erkennbare, unmittelbar erreichbare und ständig verfügbare Angaben; bei reglementierten Berufen gehören dazu unter anderem die zuständige Kammer, die Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen. Wir prüfen das zu Projektbeginn, weil ein unvollständiges Impressum die gesamte Sichtbarkeitsarbeit angreifbar macht. Eine anwaltliche Prüfung ersetzt das nicht. Auffälligkeiten benennen wir aber früh, damit sie fachkundig geklärt werden können.