Begriffsdefinition
Als Absatzhelfer bezeichnet man rechtlich selbständige Organe (Personen oder Institutionen), die den Distributionsprozess unterstützen. Im Gegensatz zu Absatzmittlern (Intermediären) haben die Helfer kein Wareneigentum. Sie begleiten den Weg der Ware vom Hersteller zum passenden Endabnehmer.Absatzhelfer agieren rechtlich selbständig, sind jedoch an die Anweisungen ihrer Auftraggeber gebunden. Die Anweisungen sind hier in einem Geschäftsbesorgungs-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag geregelt und festgelegt.Man unterscheidet zwischen folgenden Kategorien:
- akquisitorisch tätige Helfer (z.B. Handelsvertreter, Kommissionäre, Makler, Versteigerer)
- Logistikübernehmende Helfer (z.B. Spediteure, Frachtführer, Lagerhalter, Reeder)
- Im weiteren Sinne auch: Marktforschungsinstitute, Werbeagenturen, Inkassogemeinschaften, Leasinggesellschaften