Wer für die Zulässigkeit der Ansprache haftet
Die Auslagerung verlagert die Verantwortung nicht. Als werbendes Unternehmen bleiben Sie für die in Ihrem Auftrag geführte Ansprache in der Pflicht und können sich gegenüber Betroffenen oder Behörden nicht auf den Dienstleister zurückziehen. Zugleich haftet die Agentur für eigene Verstöße. Die genaue Rollenverteilung hängt von Weisungen und Datenverarbeitung ab und gehört rechtlich geprüft in den Vertrag.
Für Telefonwerbung trennt § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG scharf: Gegenüber Verbrauchern ist der Anruf ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung, gegenüber sonstigen Marktteilnehmern genügt eine mutmaßliche Einwilligung. Eine veröffentlichte Telefonnummer allein begründet diese Vermutung nicht, es müssen konkrete Umstände für ein sachliches Interesse gerade an diesem Anruf sprechen. Unerlaubte Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern kann nach § 20 Abs. 2 UWG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Fragen Sie deshalb vor der Beauftragung, wie die Agentur Einzelunternehmer und Kleinstgewerbe von Verbrauchern abgrenzt und wie sie Zweifelsfälle sperrt.
Seit dem 1. Oktober 2021 verlangt § 7a UWG, dass die Einwilligung in Telefonwerbung in angemessener Form dokumentiert und ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung fünf Jahre aufbewahrt wird; die Bundesnetzagentur kann die Nachweise anfordern. Das ist ein hartes Auswahlkriterium, kein Kleingedrucktes: Ein Häkchen im CRM genügt nicht. Verlangt sind Zeitpunkt, Wortlaut, Quelle, Erteilungsprozess und jede einzelne Verwendung, und zwar in einer Form, die Sie nach Vertragsende noch vorlegen können. Lassen Sie sich einen Musterdatensatz zeigen, bevor Sie unterschreiben. Für E-Mail-Werbung hat der Bundesgerichtshof das Double-opt-in-Verfahren als Nachweis anerkannt, für Telefonwerbung dagegen nicht genügen lassen (BGH, Urteil vom 10.02.2011, Az. I ZR 164/09).
Werbliche E-Mails ohne Einwilligung sind nur bei Bestandskunden zulässig, und nur wenn alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG kumulativ vorliegen, einschließlich des Hinweises auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung und in jeder Nachricht. Eine gekaufte oder öffentlich sichtbare Firmenadresse schafft diese Ausnahme nicht.
Datenschutzrechtlich lässt sich Direktwerbung auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen, den Erwägungsgrund 47 nennt Direktwerbung ausdrücklich. Das ersetzt die UWG-Anforderungen an den Kanal aber nicht. Hinzu kommt Art. 14 Abs. 3 DSGVO: Stammen die Kontaktdaten nicht von der betroffenen Person selbst, etwa aus öffentlichen Verzeichnissen oder gekauften Listen, muss sie spätestens innerhalb eines Monats informiert werden, im Fall der Kontaktaufnahme spätestens bei der ersten Ansprache. Ein Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 und 3 DSGVO ist jederzeit und ohne Begründung möglich und muss sofort greifen.