ONMA Ratgeber

An E-Commerce teilnehmen: die Entscheidungen vor dem ersten Verkauf

Welches Geschäftsmodell, welcher Vertriebsweg, welches Shopsystem: die Entscheidungen und Pflichten, die vor Ihrem ersten Online-Verkauf feststehen müssen.

Lächelnder Mann mit dem Hörer eines alten Wählscheibentelefons am Ohr

Für ein bestehendes Unternehmen ist die Teilnahme an E-Commerce keine technische Frage, sondern eine Kette von Festlegungen, die aufeinander aufbauen. Wer zuerst ein Shopsystem auswählt und danach klärt, an wen verkauft wird, konfiguriert Preise, Steuersätze und Bestellstrecke zweimal. Sinnvoll ist die umgekehrte Reihenfolge: erst das Geschäftsmodell, dann der Vertriebsweg, dann das System, und erst danach Recht, Zahlung und Steuern als Freigabekriterien vor dem ersten Verkauf.

Diese Seite führt durch genau diese Kette und endet mit einer Checkliste in sechs Schritten, an deren Ende Ihr Unternehmen verkaufsbereit ist.

Warum die Reihenfolge zählt

Jede Entscheidung begrenzt die nachfolgende. Das Geschäftsmodell entscheidet, ob Brutto- oder Nettopreise angezeigt werden und ob ein Widerrufsrecht gilt. Der Vertriebsweg entscheidet, wer Vertragspartner des Käufers ist und wem der Kundenkontakt gehört. Das Shopsystem muss beides abbilden können, nicht umgekehrt. Rechts-, Zahlungs- und Steuerpflichten sind keine spätere Ergänzung, sondern die Bedingung dafür, dass der erste Verkauf überhaupt wirksam zustande kommt.

Halten Sie zu jeder Entscheidung schriftlich fest, welche Gesellschaft als Verkäufer auftritt, an wen verkauft wird und welches System die führenden Daten hält. Diese drei Angaben tauchen später in Impressum, Rechnung, Rechtstexten und Steuererklärung wieder auf.

Welches Geschäftsmodell passt zu Ihrem Unternehmen?

B2C: Verkauf an Verbraucher

Beim Verkauf an Privatpersonen ist der Bestellvorgang der regulierte Teil. Verbraucher müssen vor Vertragsschluss verständlich über Preise, Lieferbeschränkungen, Zahlungsbedingungen und ihr Widerrufsrecht informiert werden. Ein im Fernabsatz geschlossener Kaufvertrag kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden, und die Frist beginnt mit Erhalt der Ware (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Ausnahmen bestehen etwa für individuell angefertigte oder bestimmte versiegelte Waren.

B2C passt, wenn Sortiment, Preise und Vertragsbedingungen so einheitlich sind, dass ohne individuelle Verhandlung bestellt werden kann. Kalkulieren Sie die Retourenquote von Anfang an ein: Das Widerrufsrecht ist kein Sonderfall, sondern Teil des Modells.

B2B: Verkauf an Geschäftskunden

Typisch sind kundenspezifische Preise, Mindestbestellmengen, Zahlungsziele und interne Freigaben auf Käuferseite. Das gesetzliche Verbraucherwiderrufsrecht gilt im reinen B2B-Geschäft nicht, dafür brauchen Sie eindeutige Vertragsbedingungen und einen belastbaren Nachweis, dass tatsächlich nur Unternehmen bestellen. Ein bloßer Hinweis wie „Verkauf nur an Gewerbetreibende" genügt dafür nicht zuverlässig. Geeigneter sind Pflichtfelder für Firma und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, eine Prüfung der Unternehmensdaten oder eine manuelle Freischaltung des Kundenkontos.

Klären Sie früh, welche Rollen ein Kundenkonto abbilden muss: Einkauf, Freigabe und Buchhaltung sind im B2B oft drei verschiedene Personen. Auch die zulässige Darstellung von Nettopreisen gehört zu dieser Festlegung.

D2C: Direktverkauf durch den Hersteller

D2C kommt infrage, wenn ein Hersteller ohne zwischengeschalteten Händler an Verbraucher verkauft. Rechtlich gelten dann die B2C-Anforderungen vollständig, wirtschaftlich kommt ein Konflikt hinzu: Prüfen Sie bestehende Händlerverträge auf Exklusivitätsklauseln, Gebietsschutz und Absprachen zur Preisgestaltung, bevor Sie einen eigenen Verkaufskanal öffnen. Intern muss feststehen, welche Gesellschaft als Verkäufer auftritt und auf Rechnungen, im Impressum und in den Rechtstexten genannt wird.

C2C: eine Plattform für Verkäufe zwischen Privatpersonen

C2C ist für ein bestehendes Unternehmen nur dann die richtige Antwort, wenn es selbst eine Handelsplattform betreiben will. Dann verkauft es nicht zwingend eigene Ware, verantwortet aber Zahlungsabwicklung, Identitätsprüfungen, Meldepflichten und Regeln für unzulässige Angebote. Wer lediglich das eigene Sortiment online anbieten möchte, braucht dieses Modell nicht.

Eigener Onlineshop oder Marktplatz?

Der Vertriebsweg entscheidet über Kontrolle, Kostenstruktur und Zugriff auf Kundendaten.

KriteriumEigener ShopMarktplatz
Vertragspartner des KäufersIhr UnternehmenIhr Unternehmen, im Rahmen der Plattformregeln
KostenartFixkosten für System, Wartung, Zahlungsdiensteumsatzabhängige Verkaufsprovision, ggf. weitere Gebühren
Kundenkontaktbei Ihnenbeim Marktplatz
Gestaltungsspielraumvollständigauf die Vorgaben der Plattform begrenzt
Startaufwandhoch, dafür planbarniedrig, dafür laufend abhängig

Ein eigener Shop passt, wenn Sie eigene Preislogiken, Schnittstellen zur Warenwirtschaft oder besondere Abläufe abbilden müssen und unabhängig von fremden Regeln bleiben wollen. Sie tragen dafür die vollständige Verantwortung für Pflichtinformationen, Einwilligungen und Verfügbarkeit sowie laufende Kosten für System, Erweiterungen, Wartung und rechtliche Aktualisierungen.

Ein Marktplatz liefert Reichweite ohne eigene Nachfragegewinnung. Der Preis dafür ist doppelt: eine umsatzabhängige Verkaufsprovision und der Kundenkontakt selbst. Nach den gängigen Verkäuferbedingungen, etwa dem Amazon Services Europe Business Solutions Agreement oder den eBay-AGB, gehört der Kundenkontakt dem Marktplatz, und die Stammdaten der Käufer dürfen Sie nicht für eine eigene Ansprache nutzen. Ihre Händlerpflichten bleiben trotzdem bestehen: korrekte Produktinformationen, steuerliche Erfassung, Produktsicherheit und gegebenenfalls die Registrierung nach dem Verpackungsgesetz.

Beide Wege lassen sich kombinieren. Legen Sie vorher fest, welches System Preise, Bestände, Bestellungen und Rechnungsdaten führend verwaltet. Ohne diese Festlegung entstehen widersprüchliche Angaben, Überverkäufe und doppelte Buchungen.

Welches Shopsystem benötigen Sie?

Erstellen Sie vor jedem Systemvergleich eine kurze Liste der Funktionen, die zum Verkaufsstart zwingend erforderlich sind. Wesentliche Kriterien:

  • Unterstützung für B2C, B2B oder gemischte Kundengruppen
  • Brutto- und Nettopreise sowie mehrere Steuersätze und Steuergebiete
  • Gastbestellung und Kundenkonto mit Rollen und Zugriffsrechten
  • Anbindung an Warenwirtschaft und Buchhaltung
  • korrekte Rechnungsdaten und saubere Nummernkreise
  • konfigurierbare Zahlungsarten mit verlässlicher Statusrückmeldung
  • rechtssicher gestaltbarer Checkout inklusive Bestellbutton und Pflichtangaben
  • Datensicherung, Updates und ein benannter Verantwortlicher dafür

Ein gehostetes Baukastensystem nimmt Ihnen Hosting, Updates und grundlegende Sicherheit ab, begrenzt Sie aber auf die vorhandenen Funktionen und Erweiterungen. Open-Source-Systeme oder selbst betriebene Plattformen bieten mehr Anpassung, verlangen dafür klare Zuständigkeiten für Betrieb, Sicherheitslücken und Ausfallschutz. Ein Enterprise-System lohnt sich erst bei komplexen Preisregeln, mehreren Gesellschaften oder umfangreichen Freigabeprozessen. Entscheidend ist ein vollständig testbarer Bestellablauf, nicht die größte Funktionsliste.

Welche rechtlichen Pflichten gelten vor dem ersten Verkauf?

Anbieterkennzeichnung. Geschäftsmäßig betriebene Onlineshops müssen ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Impressum vorhalten (§ 5 Digitale-Dienste-Gesetz, seit Mai 2024 an der Stelle des früheren § 5 TMG). Hinein gehören Unternehmensname, Rechtsform, Anschrift, Vertretungsberechtigte und vorhandene Registerangaben.

Bestellstrecke. Die Bestellschaltung muss ausdrücklich mit „zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Fehlt das, kommt nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB kein Vertrag zustande. Unmittelbar davor sind die wesentlichen Vertragsinformationen klar hervorzuheben.

Widerruf. Im B2C-Geschäft gehören Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular zur Pflichtausstattung, sofern kein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift.

Produktsicherheit. Die EU-Produktsicherheitsverordnung (GPSR) gilt seit dem 13. Dezember 2024 und verlangt bei Fernabsatzangeboten unter anderem die Angabe einer in der EU niedergelassenen verantwortlichen Person sowie Hersteller- und Sicherheitsinformationen bereits im Angebot (Verordnung (EU) 2023/988, Art. 16 und Art. 19).

Verpackungen. Wer mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in Deutschland in Verkehr bringt, muss sich vor dem ersten Verkauf im Verpackungsregister LUCID registrieren und an einem dualen System beteiligen (§ 7 und § 9 VerpackG). Das betrifft auch Versandkartons und gilt ebenso für Marktplatzhändler.

Datenschutz und AGB. Eine Datenschutzerklärung ist Pflicht, je nach eingesetzter Technik ergänzt um ein Verfahren zur Einholung erforderlicher Einwilligungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nicht vorgeschrieben, ordnen aber die Vertragsbedingungen und müssen zum gewählten Modell passen.

Wie wählen Sie Zahlungsarten aus?

Zahlungsarten müssen zu Bestellwert, Zielgruppe und Risikobereitschaft passen. Üblich sind Überweisung, Lastschrift, Kartenzahlung, Kauf auf Rechnung und externe Zahlungsdienste. Vergleichen Sie nicht nur Transaktionsgebühren, sondern auch Auszahlungsfristen, Rückbuchungsrisiko, unterstützte Länder, Vertragslaufzeiten und den Aufwand der technischen Einbindung. Tritt ein Zahlungsdienstleister in die Verarbeitung personenbezogener Daten ein, gehört das in die Datenschutzerklärung.

Testen Sie vor der Freigabe jede Zahlungsart vollständig: erfolgreiche Zahlung, Abbruch, doppelte Bestätigung, Rücklastschrift und die Übergabe an Buchhaltung und Rechnungsstellung. Ein Auftrag darf nicht allein aufgrund einer Shopmeldung als bezahlt gelten, solange die verbindliche Bestätigung des Dienstleisters fehlt.

Was ist steuerlich zu klären?

Zuerst muss feststehen, welche Gesellschaft die Umsätze erzielt und Rechnungen ausstellt. Steuernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Steuersätze und Rechnungsnummernkreise gehören konsistent in Shop und angebundene Systeme.

Die Kleinunternehmerregelung greift seit dem 1. Januar 2025 bei einem Vorjahresumsatz bis 25.000 Euro und einem laufenden Jahresumsatz bis 100.000 Euro (§ 19 UStG in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung). Ob sie sinnvoll ist, sollte vor der Systemkonfiguration entschieden sein, weil sie Preisdarstellung und Rechnungsstellung verändert.

Für grenzüberschreitende Fernverkäufe an Verbraucher in der EU gilt eine einheitliche Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro Nettoumsatz pro Jahr. Darüber ist die Umsatzsteuer im Bestimmungsland zu erklären, wahlweise gebündelt über das One-Stop-Shop-Verfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (§ 3c UStG in Verbindung mit § 18j UStG). Verkäufe an Unternehmen und Lieferungen in Drittstaaten folgen anderen Regeln und sollten vor der Freischaltung des jeweiligen Lieferlandes geprüft werden.

Checkliste: in sechs Schritten zur Verkaufsbereitschaft

  1. Geschäftsmodell festlegen. Entscheiden Sie zwischen B2C, B2B, D2C und Plattformmodell und benennen Sie eindeutig die Gesellschaft, die als Verkäufer auftritt.
  2. Vertriebsweg wählen. Eigener Shop, Marktplatz oder beides, mit einer klaren Festlegung, welches System die führenden Daten für Preise, Bestände und Bestellungen hält.
  3. Shopsystem konfigurieren. Preise, Steuersätze, Kundenrollen, Schnittstellen und ein Checkout, der vollständig durchgetestet werden kann.
  4. Rechtspflichten erfüllen. Impressum, Datenschutz, Vertragsinformationen, Widerrufsunterlagen, Beschriftung des Bestellbuttons, Produktsicherheitsangaben und LUCID-Registrierung.
  5. Zahlung und Steuern absichern. Geprüfte Zahlungsarten aktivieren, Rechnungsstellung, Umsatzsteuer, Kleinunternehmerregelung und gegebenenfalls das OSS-Verfahren abstimmen.
  6. Testbestellung abnehmen. Den gesamten Kauf mit realistischen Daten durchführen, Zahlung, Bestellbestätigung und Rechnung kontrollieren und den Verkauf erst nach dokumentierter Abnahme öffnen.