Backlink verkaufen: der Publisher-Leitfaden für seriöse Platzierungen
Wie Sie als Websitebetreiber bezahlte Linkplatzierungen sauber auswählen, mit rel=sponsored kennzeichnen, als Werbung ausweisen und steuerlich einordnen.

Wer auf der eigenen Website Platz für einen bezahlten Link anbietet, verkauft nicht nur eine Zeile HTML. Er verkauft einen Teil der Glaubwürdigkeit, die sich die Publikation über Jahre erarbeitet hat. Genau deshalb ist der Verkauf einer Backlink-Platzierung keine rein kaufmännische Entscheidung, sondern eine redaktionelle, eine rechtliche und eine steuerliche zugleich.
Die gute Nachricht: Bezahlte Kooperationen sind kein verbotenes Terrain. Zeitschriften, Fachportale und Blogs finanzieren sich seit jeher über Werbung. Problematisch wird es an einer klar benennbaren Stelle, nämlich dann, wenn die Bezahlung daran hängt, dass der kommerzielle Charakter für Leser oder Suchmaschinen unsichtbar bleibt. Ein Publisher, der diese eine Grenze sauber zieht, kann kommerzielle Platzierungen anbieten, ohne seine Sichtbarkeit oder seinen Ruf zu verspielen.
Dieser Leitfaden richtet sich an Betreiber von Websites, Blogs, Magazinen, Vereinsseiten und anderen Online-Angeboten, die Anfragen für einzelne Linkplatzierungen erhalten. Er behandelt die Auswahl von Kooperationen, die technische Kennzeichnung, die Werbetransparenz, den Ablauf, die Vertragsgestaltung, die Risikoprüfung und die steuerlichen Grundfragen. Er enthält bewusst keine Preisübersicht, keine Käuferberatung und keine Anleitung zum aktiven Linkaufbau.
Was beim Verkauf eines Backlinks tatsächlich verkauft wird
Ein Backlink-Verkauf liegt vor, wenn ein Publisher eine Gegenleistung dafür erhält, dass von seiner Website auf ein externes Angebot verlinkt wird. Die Gegenleistung muss kein Geld sein. Kostenlose Produkte, dauerhaft überlassene Testgeräte, Dienstleistungen, Rabatte, übernommene Reisekosten, Gutscheine oder Gegenleistungen in Form eigener Werbung fallen ebenfalls darunter.
Die Platzierung selbst kann sehr unterschiedliche Formen annehmen:
- ein neu erstellter, als Werbung gekennzeichneter Beitrag
- ein vom Kooperationspartner gelieferter Gastbeitrag
- eine nachträgliche Ergänzung eines bereits veröffentlichten Artikels
- eine Erwähnung innerhalb eines Tests oder Erfahrungsberichts
- ein Partnerporträt, eine Sponsorenseite oder ein Dankeshinweis
- ein Newsletter, ein Podcast-Text oder ein anderes redaktionell gestaltetes Format
Wie die Beteiligten die Zusammenarbeit nennen, ist für die Beurteilung ohne Bedeutung. Ob im Angebot von einem Gastartikel, einer Content-Partnerschaft, einer redaktionellen Kooperation oder einer Aufwandsentschädigung die Rede ist, ändert nichts daran, dass eine Veröffentlichung gegen Gegenleistung erfolgt. Maßgeblich ist der wirtschaftliche Vorgang, nicht seine Bezeichnung.
Wichtig ist außerdem, dass ein Link nie isoliert wahrgenommen wird. Leser trennen nicht zwischen der verlinkten Quelle und dem Urteil der Redaktion, die sie verlinkt hat. Selbst ohne ausdrückliche Empfehlung entsteht der Eindruck, das Ziel sei zumindest gesichtet und für den Kontext relevant befunden worden. Ein Publisher beurteilt deshalb immer drei Dinge gleichzeitig: den Link, sein Ziel und den Beitrag, in dem er steht.
Der Punkt, an dem Google mitliest
Was Google als Link-Spam einordnet
Google zählt das Kaufen oder Verkaufen von Links zu Rankingzwecken zu Link-Spam, und zwar ausdrücklich einschließlich des Austauschs von Geld, Waren oder Dienstleistungen gegen Links. Das steht so in den Spamrichtlinien für die Google Websuche. Die Formulierung ist präziser, als sie auf den ersten Blick wirkt: Sie zielt auf den Zweck. Entscheidend ist, ob der wirtschaftliche Vorteil gerade dafür fließt, dass ein Link die Bewertung der Zielseite in der Suche beeinflusst.
Damit ist auch klar, was Google nicht verlangt. Kommerzielle Inhalte sind nicht untersagt, Werbung ist nicht untersagt, und ein Publisher darf für die Produktion und Veröffentlichung eines Beitrags Geld nehmen. Verlangt wird, dass ein bezahlter Link nicht wie eine unabhängige redaktionelle Empfehlung behandelt wird, wenn es um die Weitergabe von Rankingsignalen geht.
Welche Attribute für bezahlte Links vorgesehen sind
Google empfiehlt für bezahlte Links das Attribut rel="sponsored". Nach der Dokumentation zur Qualifizierung ausgehender Links bleibt rel="nofollow" für solche Links weiterhin zulässig. Ein korrekt ausgezeichneter Link sieht im Quelltext so aus:
<a href="https://www.beispiel.de/produkt" rel="sponsored">Angebot des Kooperationspartners</a>
Mehrere Werte lassen sich kombinieren, wenn die interne Richtlinie oder das eingesetzte System das nahelegt:
<a href="https://www.beispiel.de/produkt" rel="sponsored nofollow">Angebot des Kooperationspartners</a>
Für eine eindeutig vergütete Platzierung beschreibt sponsored den Sachverhalt am genauesten. nofollow ist die zulässige Alternative und als Ergänzung unschädlich. Sinnvoll ist, sich einmal festzulegen und diese Regel dann konsequent anzuwenden, statt bei jeder Kooperation neu zu entscheiden.
Ein praktischer Hinweis, der in der Realität mehr Platzierungen rettet als jede Richtliniendiskussion: Viele Redaktionssysteme, Editoren und Newsletter-Tools entfernen rel-Attribute beim Speichern, beim Wechsel in den visuellen Modus oder beim Import gelieferter Texte. Verlassen Sie sich nicht darauf, was im Editor steht. Prüfen Sie den veröffentlichten Quelltext.
Ein Attribut ist keine Kennzeichnung
Diese Unterscheidung ist die häufigste Fehlerquelle beim Backlink-Verkauf, und sie ist einfach zu merken. Zwei verschiedene Adressaten, zwei verschiedene Mittel:
rel="sponsored"oderrel="nofollow"richtet sich an Suchmaschinen und andere verarbeitende Systeme. Leser sehen dieses Attribut normalerweise nie.- Eine sichtbare Bezeichnung wie „Anzeige“ oder „Werbung“ richtet sich an Menschen. Suchmaschinen leiten daraus keine verbindliche technische Aussage ab.
Daraus folgt beides in beide Richtungen: Ein technisch korrekt ausgezeichneter Link erfüllt keine Kennzeichnungspflicht gegenüber Lesern. Und ein gut sichtbar als Werbung gekennzeichneter Beitrag macht einen enthaltenen Link nicht automatisch richtlinienkonform. Wer nur eines von beidem umsetzt, hat die Hälfte der Aufgabe erledigt.
Was passiert, wenn es auffällt
Bei Verstößen gegen die Spamrichtlinien kann Google algorithmische oder manuelle Maßnahmen ergreifen. Die Folge kann sein, dass Seiten schlechter ranken oder gar nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen. Eine manuelle Maßnahme ist in der Google Search Console einsehbar, und nach der Behebung lässt sich dort eine erneute Überprüfung beantragen.
Für einen Publisher ist die relevante Größe dabei nicht die einzelne Platzierung, sondern das Muster. Wer über Monate hinweg regelmäßig unmarkierte Links gegen Bezahlung setzt, baut ein Profil auf, das sich nicht durch das nachträgliche Entfernen eines einzelnen Links auflösen lässt. Hinzu kommt ein Risiko, das keine Richtlinie abbildet: der Vertrauensverlust bei Stammlesern, bei redaktionellen Partnern und bei den Werbekunden, die für Reichweite in einem glaubwürdigen Umfeld zahlen.
Die Zusicherung eines Auftraggebers, die Platzierung sei „völlig sicher“ und „so machen es alle“, verschiebt dieses Risiko nicht. Die Website gehört dem Publisher, und die Konsequenzen treffen die Domain des Publishers.
Werbetransparenz gegenüber der Leserschaft
Neben der technischen Seite steht die Frage, ob der kommerzielle Zweck für Nutzer erkennbar gemacht werden muss. Nach § 5a Abs. 4 UWG kann es unlauter sein, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich zu machen, sofern sich dieser Zweck nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt.
Der Auslöser ist dabei die Gegenleistung, nicht deren Form. Ein dauerhaft überlassenes Testgerät, eine kostenlose Softwarelizenz, eine bezahlte Anreise oder ein Gutschein können denselben kommerziellen Zusammenhang begründen wie eine Überweisung. Die konkrete Einordnung hängt vom Format, vom Umfeld und vom Einzelfall ab. Der Leitfaden der Medienanstalten zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien behandelt unter anderem die transparente Kennzeichnung kommerzieller Inhalte und ist die naheliegende erste Orientierung. Bei wirtschaftlich bedeutenden oder unklaren Kooperationen ersetzt er keine individuelle rechtliche Beratung.
Wie die Kennzeichnung gestaltet sein sollte
Eine Kennzeichnung wirkt nur, wenn sie ohne Suchen wahrgenommen wird. Sie gehört an den Anfang des kommerziellen Inhalts, nicht ans Ende eines langen Beitrags, nicht in eine Fußzeile und nicht hinter ein aufklappbares Element. Sie sollte in Schriftgröße und Kontrast dem übrigen Text entsprechen und auch auf kleinen Displays über der ersten Bildschirmkante stehen.
Bewährt haben sich eindeutige Begriffe:
- Werbung
- Anzeige
- bezahlte Anzeige
- gesponserter Beitrag
Vage oder englische Formulierungen wie „Partnerinhalt“, „in Kooperation mit“, „präsentiert von“, „Sponsored“ oder „Advertorial“ sind mit Vorsicht zu behandeln. Ob eine Bezeichnung genügt, bemisst sich nicht daran, ob sie in der Branche üblich ist, sondern daran, ob ein durchschnittlicher Leser den kommerziellen Charakter sofort erfasst.
Wird nur ein einzelner Abschnitt vergütet, etwa eine Produktvorstellung innerhalb eines größeren redaktionellen Beitrags, muss die Gestaltung erkennen lassen, worauf sich die Kooperation bezieht. Eine pauschale Kennzeichnung des gesamten Artikels kann in diesem Fall sogar irreführen, weil sie unabhängige Passagen fälschlich als bezahlt darstellt.
Transparenz endet nicht beim Label
Ein Label löst nicht jedes Problem. Wer keinen Test durchgeführt hat, sollte keine Testerfahrung schildern. Wer Formulierungen des Auftraggebers übernimmt, sollte sie nicht als eigene redaktionelle Feststellung ausgeben. Ein kurzer Transparenzhinweis am Anfang oder Ende des Beitrags kann das sauber auflösen:
Dieser Beitrag entstand im Rahmen einer bezahlten Kooperation. Der Link zum Kooperationspartner ist als gesponserter Link gekennzeichnet. Auswahl, Bearbeitung und Freigabe der Inhalte lagen bei der Redaktion.
Der Wortlaut muss zur Wirklichkeit passen. Wenn der Auftraggeber Aussagen verbindlich vorgibt oder ein Freigaberecht über den Text hat, darf der Hinweis keine vollständige redaktionelle Unabhängigkeit behaupten. Ein Transparenzhinweis, der die Verhältnisse beschönigt, ist schlechter als keiner.
Welche Anfragen überhaupt in Frage kommen
Die erste Prüfung betrifft nicht die Vergütung, sondern die Passung. Eine Kooperation, die inhaltlich nicht trägt, wird durch ein höheres Honorar nicht besser, sondern nur teurer erkauft.
Thematische und redaktionelle Passung
Eine Platzierung braucht einen nachvollziehbaren Bezug zur Publikation und zum konkreten Beitrag. Auf einem Fachportal für Gartenbau ist ein Werkzeughersteller plausibel, ein Kreditvergleich dagegen erklärungsbedürftig. Nützliche Fragen vor der Zusage:
- Passt das Thema zum redaktionellen Schwerpunkt der Website?
- Hat die Verlinkung einen erkennbaren Nutzen für die Leserschaft?
- Ließe sich der Beitrag fachlich prüfen, oder fehlt dafür das Wissen im Haus?
- Widerspricht der Inhalt früheren redaktionellen Aussagen?
- Wäre die Kooperation gegenüber Stammlesern erklärbar, wenn sie danach fragen?
Der beliebte Selbsttest „Würde ich diesen Link auch ohne Bezahlung setzen?“ ist ein guter Filter, aber kein Freibrief. Auch ein thematisch einwandfreier Link bleibt bei einer Gegenleistung ein kommerzieller Link und wird entsprechend gekennzeichnet.
Auftraggeber und Zielseite prüfen
Ein professionell formuliertes Angebot sagt nichts über die Seriosität des beworbenen Angebots aus. Vor der Zusage gehören geprüft:
- vollständige Firmierung, Anschrift und ein erreichbarer Ansprechpartner
- Impressum und Kontaktwege der Zielseite
- Übereinstimmung von Vertragspartner, Rechnungsadresse und beworbenem Angebot
- die konkrete Ziel-URL, nicht nur die Startseite
- Weiterleitungen, die von der genannten URL auf ein anderes Angebot führen
- öffentlich auffindbare Beschwerden, Warnungen oder behördliche Hinweise
- Pflichtinformationen, Bestellablauf und Datenschutz, soweit relevant
- aggressive Pop-ups, irreführende Download-Schaltflächen oder Schadsoftware
Handelt eine Agentur oder eine Vermittlungsplattform, muss geklärt werden, für welchen Endkunden sie auftritt. Ein Publisher, der nicht weiß, wessen Angebot er bewirbt, kann die Platzierung nicht verantworten.
Erhöhte Vorsicht ist in regulierten oder besonders sensiblen Bereichen angebracht, etwa bei Finanzprodukten, Glücksspiel, Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, medizinischen Leistungen, Erotikangeboten, politischer Werbung und allem, was sich an Minderjährige richtet. Dort gelten oft besondere Werbevorgaben, und das Haftungsrisiko steigt spürbar.
Behauptungen im gelieferten Text kontrollieren
Vom Auftraggeber gelieferte Texte werden nicht ungeprüft veröffentlicht, auch dann nicht, wenn der Vertrag ihre Richtigkeit zusichert. Besonders zu prüfen sind:
- konkrete Leistungs- und Produktversprechen
- gesundheitsbezogene und wissenschaftlich klingende Aussagen
- Superlative und Alleinstellungsbehauptungen
- Testergebnisse, Auszeichnungen und Gütesiegel
- Kundenstimmen und Erfahrungsberichte
- Statistiken, Studien und Zahlenangaben
- Bilder, Grafiken, Logos und Marken
- vergleichende Aussagen über Wettbewerber
Quellen müssen auffindbar, aktuell und tragfähig sein. Ein Link auf eine Studie hilft nicht, wenn die Studie die konkrete Werbeaussage gar nicht stützt. Lässt sich eine Behauptung nicht belegen, wird sie gestrichen oder abgeschwächt. Bleibt der Auftraggeber darauf bestehen, ist das ein Grund zur Absage.
Warnsignale in der Anfrage
Die meisten problematischen Angebote verraten sich schon in der ersten Nachricht. Ein einzelnes Signal ist noch kein Ausschlussgrund, eine Häufung schon:
- Es wird ausdrücklich ein Link ohne
sponsoredund ohnenofollowverlangt. - Die Vergütung wird davon abhängig gemacht, dass der Link Rankingsignale weitergibt.
- Eine sichtbare Werbekennzeichnung wird untersagt oder soll nach kurzer Zeit entfernt werden.
- Ein exakt vorgegebener, unnatürlich wirkender Linktext ist Bedingung.
- Der Link soll unauffällig in einen alten redaktionellen Beitrag eingefügt werden.
- Die tatsächliche Ziel-URL weicht von der im Angebot genannten ab.
- Ziel oder Linktext sollen später jederzeit einseitig änderbar sein.
- Vollständige Unternehmensdaten fehlen, die Kommunikation läuft nur über anonyme Konten.
- Es wird Zeitdruck aufgebaut, der eine Prüfung verhindern soll.
- Eine unbegrenzte Laufzeit ohne jede Entfernungsregel wird gefordert.
Formulierungen wie „das Attribut ergänzen wir später“ oder „andere Publisher machen das genauso“ sind keine Vereinbarung. Alle Bedingungen gehören vor der Veröffentlichung geklärt, nicht danach.
Eine seriöse Gegenseite akzeptiert, dass der Publisher für seine Website verbindliche Standards setzt: technische Attribute, Werbekennzeichnung, redaktionelle Bearbeitung und das Recht, rechtswidrige oder rufschädigende Inhalte abzulehnen.
Der Ablauf vom Erstkontakt bis zur Veröffentlichung
Ein festgelegter Prozess spart Zeit und verhindert die Fehler, die entstehen, wenn wichtige Punkte in einem Chatverlauf verschwinden.
1. Anfrage vollständig erfassen. Vor jeder inhaltlichen Bewertung sollten vorliegen: Name und Anschrift des Vertragspartners, Ansprechpartner, beworbene Marke, gewünschte Ziel-URL, vorgeschlagener Linktext, Format und Thema, Art und Höhe der Gegenleistung, gewünschter Veröffentlichungszeitraum, redaktionelle Vorgaben und die gewünschten Nutzungsrechte.
2. Risiko prüfen und dokumentieren. Auftraggeber, Zielseite, Thema und Inhalt werden anhand einer festen Checkliste geprüft. Festgehalten wird, wer geprüft hat, welche URL kontrolliert wurde und welche Fragen offen blieben. Bei erhöhtem Risiko entscheidet nicht allein die Person, die den Auftrag hereinholt.
3. Bedingungen schriftlich fixieren. Bevor Inhalte produziert werden, halten die Parteien die wesentlichen Punkte fest, sei es als Vertrag, als bestätigtes Angebot oder als strukturierte Auftragsbestätigung. Vergütung allein genügt nicht, Kennzeichnung, redaktionelle Kontrolle, Laufzeit und Änderungsregeln gehören dazu.
4. Beitrag erstellen und redaktionell prüfen. Überschrift, Aufbau, Aussagen, Bilder und Links bleiben in der Hand des Publishers. Gelieferte Texte sind Rohmaterial und unterliegen denselben Standards wie eigene Inhalte. Automatisiert erzeugte Texte verdienen besondere Aufmerksamkeit, weil sie erfundene Details, fremde Textbestandteile oder unpassende Formulierungen enthalten können.
5. Technische Umsetzung kontrollieren. In der Vorschau und nach der Veröffentlichung ist zu prüfen, ob der Link auf die vereinbarte URL zeigt, ob das Attribut im ausgelieferten HTML tatsächlich steht, ob die Kennzeichnung auf Desktop und Mobilgerät sichtbar ist und nicht von Bannern verdeckt wird, ob Kategorie und Autorenzuordnung stimmen und ob strukturierte Daten keine unzutreffenden Angaben enthalten. Ein Blick in den Seitenquelltext dauert zwanzig Sekunden und ersetzt jede Annahme.
6. Veröffentlichung dokumentieren. URL, Datum, Screenshot, freigegebene Textfassung und vereinbarte Bedingungen gehören archiviert. Diese Ablage beantwortet später zwei Fragen zuverlässig: was vereinbart war und ob der Inhalt nachträglich ohne Freigabe verändert wurde.
7. Rechnung sachlich stellen. Die Leistungsbeschreibung sollte den tatsächlichen Vorgang benennen, etwa „Erstellung und Veröffentlichung eines gekennzeichneten gesponserten Beitrags“. Verschleiernde Bezeichnungen schaffen im Zweifel genau das Beweisproblem, das sie vermeiden sollen.
8. Platzierung nachkontrollieren. Zielseiten ändern ihren Inhalt, Domains wechseln den Eigentümer, Weiterleitungen führen plötzlich woandershin. Je nach Laufzeit und Risiko sollte in festen Abständen geprüft werden, ob die Zielseite noch erreichbar ist, ob ihr Inhalt der ursprünglichen Prüfung entspricht, ob Kennzeichnung und Linkattribut noch vorhanden sind und ob neue Bedenken bestehen. Nach Ablauf einer Kooperation muss klar sein, ob der Beitrag gelöscht, archiviert, aktualisiert oder ohne externen Link fortgeführt wird.
Was in die schriftliche Vereinbarung gehört
Ein Vertrag macht eine problematische Leistung nicht zulässig. Er klärt aber Verantwortlichkeiten und verhindert die typischen Konflikte.
Parteien und Leistung. Vollständige Daten beider Seiten, und bei einer Agentur die Klarstellung, ob sie im eigenen Namen oder für einen Kunden handelt. Die Leistungsbeschreibung benennt Format, Thema, Ziel-URL, Anzahl der Links, vorgesehenen Linktext und die Frage, wer Texte und Bilder erstellt. Keine Zusage über Rankingpositionen, Indexierung, Reichweite oder Klickzahlen: Diese Ergebnisse liegen nicht in der Kontrolle des Publishers.
Kennzeichnung und Attribute. Ausdrücklich festhalten, dass kommerzielle Inhalte sichtbar gekennzeichnet werden und bezahlte Links ein geeignetes Attribut erhalten. Der Publisher behält sich vor, die Kennzeichnung an geänderte rechtliche Vorgaben oder Plattformrichtlinien anzupassen. Eine Klausel, die das Entfernen von rel="sponsored" oder rel="nofollow" verlangt, wird nicht akzeptiert, ebenso wenig eine Nebenabrede zum späteren Entfernen des Werbehinweises.
Redaktionelle Hoheit. Das Recht, Überschriften, Formulierungen, Linktexte und Darstellung an die eigenen Standards anzupassen, unbelegte Aussagen zu streichen und die Veröffentlichung bei wesentlichen Bedenken abzulehnen. Ein Freigaberecht des Auftraggebers lässt sich auf sachliche Richtigkeit und korrekte Markendarstellung begrenzen.
Laufzeit, Änderung, Entfernung. „Dauerhaft“ ist ohne Definition wertlos. Zu regeln sind die Mindestlaufzeit, die Zulässigkeit späterer Aktualisierungen, die Umstände einer Entfernung, das Vorgehen bei einer Änderung der Zielseite, die Zustimmungspflicht bei Änderung von URL oder Linktext, die Folgen einer Einstellung oder eines Verkaufs der Website sowie eine etwaige anteilige Erstattung. Unverzichtbar ist ein außerordentliches Entfernungsrecht, wenn die Zielseite rechtswidrig, irreführend, technisch schädlich oder rufschädigend wird.
Vergütung und Zahlung. Betrag, Zahlungszeitpunkt, Frist, Währung und umsatzsteuerliche Behandlung gehören eindeutig festgelegt. Zusatzleistungen wie Texterstellung, Bildproduktion oder spätere Aktualisierungen werden getrennt ausgewiesen. Bei Sachleistungen muss festgehalten werden, worin die Gegenleistung besteht und welchen Wert die Parteien ansetzen, was auch für die steuerliche Dokumentation relevant wird.
Rechte an Texten, Bildern und Marken. Der Auftraggeber bestätigt, die erforderlichen Rechte an gelieferten Materialien zu besitzen. Der Publisher benötigt Rechte für Veröffentlichung, Bearbeitung, Archivierung und Darstellung in verschiedenen Formaten. Eine pauschale Zusicherung ersetzt die Plausibilitätsprüfung nicht, besonders bei erkennbar fremden Fotos.
Zusicherungen und Freistellung. Der Auftraggeber kann die Richtigkeit seiner Angaben und die Rechtmäßigkeit seines Angebots zusichern und für Ansprüche Dritter freistellen. Diese Klauseln verhindern jedoch keine Abmahnung und keine Maßnahme einer Suchmaschine, und sie helfen praktisch wenig, wenn der Vertragspartner im Ausland sitzt oder wirtschaftlich nicht greifbar ist. Vertragsmuster aus dem Netz sollten deshalb nicht ungeprüft übernommen werden.
Steuerliche Grundfragen für Publisher
Einnahmen aus bezahlten Platzierungen sind nicht deshalb unbeachtlich, weil sie klein sind oder nebenbei anfallen. § 2 EStG unterscheidet verschiedene Einkunftsarten, darunter Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und sonstige Einkünfte. Welche davon einschlägig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und nicht nach der Bezeichnung des Geschäfts.
Wer nachhaltig selbstständig tätig ist, am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt und Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, kann mit diesen Einnahmen die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15 EStG erfüllen. Bei einer bereits bestehenden publizistischen oder selbstständigen Haupttätigkeit stellen sich zusätzliche Abgrenzungsfragen.
Praktisch zu klären sind vor allem:
- ob die Tätigkeit dem Finanzamt anzuzeigen und ob ein Gewerbe anzumelden ist
- welcher Einkunftsart die Einnahmen zuzuordnen sind
- welche Betriebsausgaben gegengerechnet werden können
- wie Sachleistungen bewertet und erfasst werden
- welche Rechnungs- und Aufbewahrungspflichten gelten
- ob Gewerbesteuer relevant werden kann
- wie mit Auftraggebern im Ausland umzugehen ist
Umsatzsteuer und Kleinunternehmerregelung
Das Umsatzsteuergesetz enthält in § 19 UStG eine Sonderregelung für Kleinunternehmer. Ob sie angewendet werden kann, hängt insbesondere von den gesetzlichen Umsatzgrenzen und weiteren Voraussetzungen ab. Sie bedeutet nicht, dass Einnahmen steuerfrei sind oder nicht dokumentiert werden müssen: Sie betrifft ausschließlich die umsatzsteuerliche Behandlung, während einkommensteuerliche und gegebenenfalls gewerberechtliche Pflichten daneben fortbestehen.
Bei Auftraggebern im Ausland kommt es unter anderem darauf an, ob ein Unternehmen Leistungsempfänger ist, wo der Leistungsort liegt und ob das Reverse-Charge-Verfahren greift. Diese Fragen gehören vor die Rechnungsstellung, nicht danach. Da sich Regeln und Grenzwerte ändern, sollten Publisher amtliche Informationen in ihrer jeweils aktuellen Fassung heranziehen und im Zweifel einen Steuerberater einbeziehen. Dieser Leitfaden ersetzt keine Steuerberatung.
Eine eigene Publisher-Richtlinie statt Einzelfallentscheidungen
Wer mehr als gelegentlich Anfragen erhält, sollte die wiederkehrenden Fragen einmal schriftlich beantworten, statt sie bei jedem Auftrag neu zu verhandeln. Eine interne Richtlinie legt fest, welche Branchen ausgeschlossen sind, welche Prüfungen vor einer Annahme stattfinden, welche Werbebezeichnung verwendet wird, dass bezahlte Links rel="sponsored" erhalten, wer redaktionell freigibt, welche Nachweise Auftraggeber liefern müssen, wie lange Unterlagen aufbewahrt werden, in welchem Rhythmus aktive Zielseiten kontrolliert werden und wann Beiträge oder Links entfernt werden.
Diese Regeln gelten auch für langjährige Partner. Eine gute Geschäftsbeziehung ist kein Grund, eine neue Kampagne oder eine neue Zielseite ungeprüft zu übernehmen.
Technik kann den Prozess unterstützen, aber nicht ersetzen. Ein Redaktionssystem kann für bestimmte Beitragsarten automatisch einen Werbehinweis ausspielen und externe Links in diesen Beiträgen standardmäßig mit rel="sponsored" versehen. Die Endkontrolle am veröffentlichten Ergebnis bleibt trotzdem nötig.
Altbestand prüfen und bereinigen
Wer in der Vergangenheit bereits Platzierungen verkauft hat, sollte den Bestand einmal systematisch durchgehen:
- Alle bekannten Kooperationen, Rechnungen und Gastbeiträge zusammentragen.
- Die externen Links in den betroffenen Artikeln erfassen.
- Zielseiten und Weiterleitungen erneut kontrollieren.
- Bezahlte Links technisch korrekt qualifizieren.
- Fehlende oder unklare Werbekennzeichnungen nachziehen.
- Nicht mehr vertretbare Inhalte oder Links entfernen.
- Verträge und interne Prozesse für künftige Fälle anpassen.
Liegt in der Search Console eine manuelle Maßnahme vor, sollten die beanstandeten Probleme vollständig behoben werden, bevor die erneute Überprüfung beantragt wird. Kosmetische Einzelkorrekturen genügen erfahrungsgemäß nicht, wenn ein größeres Muster fortbesteht. Alle Änderungen gehören dokumentiert, einschließlich der Kommunikation mit den betroffenen Vertragspartnern.
Wann eine Absage die richtige Entscheidung ist
Abgelehnt wird, wenn die Zusammenarbeit nur unter Verzicht auf Transparenz oder redaktionelle Kontrolle zustande käme. Weitere klare Gründe:
- Die Identität des Auftraggebers lässt sich nicht verlässlich feststellen.
- Die Zielseite enthält rechtswidrige, irreführende oder schädliche Inhalte.
- Das Thema widerspricht der Ausrichtung der Publikation.
- Zentrale Werbeaussagen lassen sich nicht belegen.
- Nutzungsrechte an Texten oder Bildern sind ungeklärt.
- Die Kooperation soll vor der Leserschaft verborgen bleiben.
- Nachträgliche Änderungen sollen ohne erneute Prüfung möglich sein.
- Haftungs- oder Laufzeitregelungen sind unangemessen.
- Ein regulierter Bereich lässt sich fachlich nicht ausreichend prüfen.
Eine kurze, sachliche Absage genügt. Niemand schuldet einem Interessenten eine Erklärung, wie sich eine problematische Platzierung unauffälliger gestalten ließe.
Häufige Fragen
Darf man einen Backlink überhaupt verkaufen? Kommerzielle Inhalte und bezahlte Verlinkungen sind nicht pauschal ausgeschlossen. Sie müssen transparent gekennzeichnet, rechtlich vertretbar und mit den Richtlinien der jeweiligen Plattform vereinbar sein. Für Google heißt das vor allem, dass ein bezahlter Link nicht wie ein unmarkierter redaktioneller Rankinglink behandelt wird.
Reicht rel="sponsored" als Werbekennzeichnung?
Nein. Das Attribut ist eine technische Angabe für Suchmaschinen und für Leser normalerweise unsichtbar. Wenn der kommerzielle Zweck kenntlich zu machen ist, braucht es zusätzlich eine sichtbare, verständliche Kennzeichnung.
Kann stattdessen rel="nofollow" verwendet werden?
Google lässt nofollow für bezahlte Links weiterhin zu. sponsored beschreibt den Sachverhalt genauer. Beide Werte lassen sich kombinieren.
Zählt ein kostenlos überlassenes Produkt als Gegenleistung? Eine Gegenleistung muss nicht in Geld bestehen. Produkte, Dienstleistungen, Rabatte, Reisen und andere Vorteile können denselben kommerziellen Zusammenhang begründen. Kennzeichnung und steuerliche Behandlung sind entsprechend zu prüfen.
Darf ein bezahlter Link in einen alten Artikel eingefügt werden? Das Alter des Beitrags ändert nichts am kommerziellen Charakter der Ergänzung. Der Link braucht das passende Attribut, und für Leser muss erkennbar bleiben, dass eine kommerzielle Einflussnahme vorliegt. Eine stille Ergänzung in einem älteren redaktionellen Text ist besonders heikel, weil sie dessen ursprünglichen Charakter verfälscht.
Sollte eine Platzierung unbefristet zugesagt werden? Eine unbefristete Zusage ist schwer kontrollierbar. Websites werden umgebaut, Inhalte veralten, Zielseiten verändern sich. Klar definierte Laufzeiten mit Regeln für Aktualisierung, Entfernung und außerordentliche Kündigung sind für beide Seiten besser.
Wer haftet für einen gelieferten Gastbeitrag? Die Verantwortung wandert nicht allein dadurch zum Auftraggeber, dass er den Text liefert. Veröffentlicht wird auf der Website des Publishers, also prüft der Publisher vorab. Zusicherungen und Freistellungen ergänzen diese Prüfung, sie ersetzen sie nicht.
Muss eine einzelne Einnahme versteuert werden? Auch einzelne Einnahmen können steuerlich relevant sein. Die Einordnung hängt von den Gesamtumständen ab, etwa von Wiederholungsabsicht, Umfang, bestehender Tätigkeit und Art der Gegenleistung. Für eine belastbare Beurteilung gehört der konkrete Fall zum Steuerberater oder zum zuständigen Finanzamt.
Checkliste vor der Veröffentlichung
- Ist der Vertragspartner vollständig identifiziert, und ist bei einer Agentur der Endkunde bekannt?
- Sind Unternehmen, Angebot und die konkrete Ziel-URL geprüft, inklusive Weiterleitungen?
- Passt der Inhalt zur Publikation und zur Leserschaft?
- Sind alle Tatsachenbehauptungen belegt oder plausibel geprüft?
- Sind Rechte an Texten, Bildern und Marken geklärt?
- Ist die Gegenleistung schriftlich vereinbart, inklusive Sachleistungen?
- Ist der Beitrag sichtbar und eindeutig als Werbung gekennzeichnet, auch mobil?
- Steht
rel="sponsored"oder ein anderes zulässiges Attribut im ausgelieferten HTML? - Bleibt die redaktionelle Hoheit beim Publisher?
- Sind Laufzeit, Änderungen und Entfernungsrechte geregelt?
- Sind Rechnung und steuerliche Behandlung geklärt?
- Ist die Veröffentlichung dokumentiert, und steht ein Termin für die Nachkontrolle?
Bleibt eine dieser Fragen offen, wird die Veröffentlichung verschoben oder die Kooperation abgelehnt.
Fazit
Eine Backlink-Platzierung ist eine reguläre kommerzielle Veröffentlichung und sollte auch so behandelt werden: mit Auswahl, Prüfung, Kennzeichnung, Vertrag, Rechnung und Nachkontrolle. Bezahlte Links erhalten rel="sponsored", wobei rel="nofollow" zulässig bleibt. Zusätzlich braucht es eine für Leser erkennbare Werbekennzeichnung, wenn sich der kommerzielle Zweck nicht ohnehin unmittelbar aus den Umständen ergibt. Einnahmen und Sachleistungen werden steuerlich eingeordnet und dokumentiert.
Der Prüfstein für jede Anfrage lässt sich in einem Satz formulieren: Eine Kooperation, die nur funktioniert, solange Leser oder Suchmaschinen über ihren kommerziellen Charakter im Unklaren bleiben, ist für einen seriösen Publisher keine Platzierung, sondern ein Risiko mit Rechnung.
