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Homepage-Impressum prüfen: der Entscheidungsbaum für Betreiber

Prüfen Sie Ihr Impressum in vier Schritten: Pflicht, Rechtsform, Zusatzangaben und Footer-Einbindung, inklusive Hinweis auf veraltete Angaben.

Frau vor einer Wand mit bunten Haftnotizen, davor sechs Personen mit Laptops an einem Besprechungstisch

Ein Homepage-Impressum ist oft schnell erstellt, doch ob es rechtlich standhält, entscheidet sich an vier kritischen Punkten: Gilt die Pflicht überhaupt, stimmen die Angaben zur Rechtsform, ist die Seite technisch korrekt eingebunden und ist der rechtliche Stand aktuell. Statt einer weiteren allgemeinen Definition oder einer kopierfertigen Vorlage bietet diese Seite eine praxisorientierte Prüfroutine. Nutzen Sie den folgenden Entscheidungsbaum, um Ihr bestehendes Impressum auf Fehler zu prüfen. Diese Routine ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

Schritt 1: Gilt die Impressumspflicht für Ihre Homepage?

Beantworten Sie die folgenden drei Fragen in der angegebenen Reihenfolge. Die erste Ja-Antwort bestimmt den erforderlichen Umfang Ihrer Angaben.

Frage 1.1: Betreiben Sie die Homepage geschäftsmäßig? Nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) müssen Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Geschäftsmäßig bedeutet eine auf Dauer angelegte Tätigkeit. Dies gilt nicht nur für gewinnorientierte Unternehmen, sondern regelmäßig auch für Vereinsseiten, Blogs mit Werbebannern oder nebenberufliche Tätigkeiten.

  • Ja: Weiter mit Schritt 2, voller Umfang nach § 5 DDG.
  • Nein: Weiter mit Frage 1.2.

Frage 1.2: Dient Ihr Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken? Für Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, verlangt § 18 des Medienstaatsvertrags (MStV) mindestens Name und Anschrift. Eine rein private Fotoseite für die Familie ist befreit. Sobald die Seite jedoch an eine unbestimmte Öffentlichkeit gerichtet ist, greift diese Mindestangabe, selbst ohne geschäftlichen Bezug.

  • Ja, ausschließlich privat: Sie können die Prüfung hier beenden. Prüfen Sie dies erneut, sobald Sie Inhalte erweitern.
  • Nein: Mindestens Name und Anschrift sind Pflicht. Weiter mit Frage 1.3.

Frage 1.3: Veröffentlichen Sie journalistisch-redaktionelle Inhalte? Angebote mit journalistisch-redaktioneller Gestaltung müssen nach § 18 MStV zusätzlich eine verantwortliche Person benennen. Dies betrifft Online-Magazine, News-Portale oder regelmäßig gepflegte Ratgeber mit redaktioneller Auswahl, jedoch nicht die reine Leistungsbeschreibung eines Handwerksbetriebs.

  • Ja: Namen und Anschrift der verantwortlichen Person ergänzen (üblicherweise als eigener Absatz).

Schritt 2: Welche Angaben verlangt Ihre Rechtsform?

Die allgemeinen Anforderungen nach § 5 DDG umfassen Name und Anschrift sowie bei juristischen Personen die Rechtsform und die vertretungsberechtigte Person. Zudem sind Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme, insbesondere eine E-Mail-Adresse, zwingend.

KonstellationImmer aufnehmenZusätzlich prüfen
Einzelunternehmer (nicht im Handelsregister)Vor- und Nachname, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-AdresseKammerzugehörigkeit, Berufsrecht
Eingetragener KaufmannFirma mit Rechtsformzusatz, Anschrift, Name des Inhabers, E-Mail-AdresseHandelsregister und Registernummer
GbRNamen aller Gesellschafter, Anschrift, E-Mail-AdresseGesellschaftsregister (falls eingetragen)
GmbH oder UGFirma inkl. Rechtsformzusatz, Sitz, Anschrift, alle Geschäftsführer, E-Mail-AdresseHandelsregister und Registernummer
AGFirma, Sitz, Anschrift, Vorstand, E-Mail-AdresseHandelsregister, Aufsichtsratsvorsitz
Eingetragener VereinName mit Zusatz, Anschrift, Vorstand, E-Mail-AdresseVereinsregister und Registernummer

Wichtiger Prüfpunkt: Ist die Anschrift vollständig und ladungsfähig? Das bedeutet: Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort müssen vorhanden sein. Ein Postfach allein genügt nicht. Bei mehreren Geschäftsführern müssen alle namentlich genannt werden.

Schritt 3: Welche Zusatzangaben sind bei Ihnen einschlägig?

Ein häufiger Fehler in Universalvorlagen ist das Beibehalten von Platzhaltern für Angaben, die gar nicht zutreffen. Register, Registernummern, Aufsichtsbehörden, berufsrechtliche Angaben und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sind nach § 5 DDG nur dann aufzunehmen, wenn sie für den jeweiligen Anbieter tatsächlich einschlägig sind. Prüfen Sie diese vier Blöcke einzeln:

  1. Register: Sind Sie in einem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister eingetragen?
    • Ja: Register, Registergericht und Nummer nennen.
    • Nein: Block ersatzlos streichen. Keine leeren Platzhalter stehen lassen.
  2. Aufsichtsbehörde: Bedarf Ihre Tätigkeit einer behördlichen Zulassung (z. B. Personenbeförderung, Bewachung oder Versicherungsvermittlung)?
    • Ja: Zuständige Behörde mit Anschrift oder Website angeben.
    • Nein: Block streichen.
  3. Berufsrecht: Gehören Sie einem reglementierten Beruf an (z. B. Rechtsanwältin, Steuerberater, Ärztin, Architekt)?
    • Ja: Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung mit Verleihungsstaat und die berufsrechtlichen Regelungen samt Fundstelle angeben.
    • Nein: Block streichen.
  4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Verfügen Sie über eine USt-IdNr. nach § 27a UStG?
    • Ja: Nummer aufnehmen.
    • Nein: Block streichen. Die normale Steuernummer gehört nicht ins Impressum.

Unternehmen können nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) Informationspflichten zur Teilnahme an Verbraucherstreitbeilegungsverfahren erfüllen. Für Unternehmer mit höchstens zehn Beschäftigten besteht eine gesetzliche Ausnahme von der allgemeinen Informationspflicht nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG.

Entscheidung: Beschäftigen Sie mehr als zehn Personen und richten Sie sich an Verbraucher? Dann muss ein Hinweis auf die Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme enthalten sein. Andernfalls ist dieser Hinweis kein Pflichtbestandteil.

Aktualitätshinweis: Viele Homepages enthalten noch einen Verweis auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform). Die EU-Verordnung zur europäischen OS-Plattform wurde mit Wirkung zum 20. Juli 2025 aufgehoben. Pauschale Hinweise und Links zur früheren OS-Plattform müssen daher entfernt oder aktualisiert werden. Suchen Sie nach dem Stichwort “Online-Streitbeilegung” und entfernen Sie ungültige Links.

Schritt 5: Ist das Impressum sichtbar eingebunden?

Nach § 5 DDG muss das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Prüfen Sie dies direkt an Ihrer Homepage:

  • Prüfung der Unterseiten: Öffnen Sie drei zufällige Seiten (z. B. Landingpage, Blogbeitrag). Ist der Footer-Link überall vorhanden?
  • Benennung: Heißt der Link schlicht “Impressum”? Begriffe wie “Info”, “Kontakt” oder “Rechtliches” als alleiniger Zugang sind riskant, da die Erkennbarkeit nicht sofort gegeben ist.
  • Klickweg: Ist das Impressum von jeder Seite aus mit höchstens zwei Klicks erreichbar?
  • Mobile Ansicht: Prüfen Sie die Seite am Smartphone. Wird der Footer-Link durch Cookie-Banner oder Chat-Widgets dauerhaft verdeckt?
  • Format: Liegt der Text als echter Text vor? Bilder oder PDFs sind oft nicht zuverlässig verfügbar oder schlecht lesbar.
  • Technischer Status: Rufen Sie die Impressums-URL ohne Login auf. Liefert die Seite einen Status 200 (OK) und nicht 404 (Nicht gefunden) oder eine fehlerhafte Weiterleitung?

Ein “Nein” bei einer dieser Kontrollen bedeutet, dass das Impressum trotz korrekten Inhalts angreifbar ist.

Schritt 6: Ist der rechtliche Stand aktuell?

Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) ist seit dem 14. Mai 2024 in Kraft und hat das frühere Telemediengesetz (TMG) für die Anbieterkennzeichnung abgelöst. Veraltete Verweise auf § 5 TMG sollten zwingend aktualisiert werden. Ein Impressum, das noch das TMG zitiert, signalisiert oft, dass die Seite seit Jahren nicht gewartet wurde, was häufig mit veralteten Adressdaten einhergeht.

Nutzen Sie diese drei Suchbegriffe für eine schnelle Volltextsuche in Ihrem Impressum, um Altbestände zu finden: “TMG”, “Online-Streitbeilegung”, “ec.europa.eu”.

Fehlerkontrolle: Die Durchsicht in zehn Minuten

Gehen Sie die folgende Liste mit Ja oder Nein durch. Jedes “Nein” ist eine konkrete Korrekturaufgabe.

  1. Stimmen Firmierung und Rechtsformzusatz exakt mit dem Registerauszug überein?
  2. Ist die Anschrift aktuell, inklusive Straße und Hausnummer?
  3. Sind alle vertretungsberechtigten Personen vollständig genannt?
  4. Gibt es eine funktionierende E-Mail-Adresse, die regelmäßig geprüft wird?
  5. Sind alle nicht zutreffenden Zusatzblöcke entfernt (keine Platzhalter)?
  6. Ist die Registernummer inklusive Registergericht korrekt angegeben?
  7. Wurde der Verweis auf die frühere OS-Plattform entfernt?
  8. Wird das DDG zitiert und nicht mehr das TMG?
  9. Ist der Footer-Link auf jeder Unterseite auch mobil erreichbar?
  10. Ist das Impressum strikt von der Datenschutzerklärung getrennt?

Warum die Trennung von Impressum und Datenschutz wichtig ist

Die Informationspflichten der DSGVO betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten und müssen in einer eigenständigen Datenschutzerklärung erfüllt werden. Ein Impressum ersetzt diese Informationen nicht. Wer beide Dokumente auf einer Seite mischt, riskiert, eine der Pflichten unvollständig zu erfüllen und die Übersichtlichkeit zu verlieren. Die saubere Lösung sind zwei separate Seiten, die beide über den Footer verlinkt sind.

Was bei Verstößen auf dem Spiel steht

Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Informationspflichten aus § 5 DDG können nach § 33 DDG als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. In der Praxis erfolgt der Druck jedoch häufig schneller über wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Die Ursache ist meist dieselbe: veraltete oder unvollständige Angaben, die nicht regelmäßig kontrolliert wurden.

Zeitpunkte für eine erneute Prüfung

Etablieren Sie die Zehn-Punkte-Prüfung als jährliche Routine, beispielsweise im Rahmen des Jahresabschlusses. Eine sofortige Prüfung ist zudem bei folgenden Ereignissen notwendig:

  • Wechsel der Rechtsform oder Umzug des Firmensitzes.
  • Wechsel oder Neuzugang eines Geschäftsführers.
  • Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
  • Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Relaunch der Homepage (häufigster Fehler: der Footer-Link wird im neuen Template vergessen).