ONMA Ratgeber

Impressum auf der Homepage: Pflicht prüfen, Angaben zusammenstellen, richtig einbinden

Prüfen Sie in vier Fragen, ob Ihre Homepage impressumspflichtig ist, stellen Sie die Angaben per Betreiber-Matrix zusammen und binden Sie sie im Footer ein.

Zwei Männer arbeiten in einem hellen Büro nebeneinander am Laptop, auf dem Bildschirm Programmcode

Die Frage nach dem Impressum stellt sich bei einer Homepage in drei Schritten, und zwar in dieser Reihenfolge: Erstens, gilt die Pflicht für Ihre Seite überhaupt? Zweitens, welche Angaben genau schuldet Ihre Betreiberform? Drittens, ist das Impressum so eingebunden, dass es die gesetzlichen Anforderungen an Erkennbarkeit und Erreichbarkeit erfüllt? Wer diese Reihenfolge einhält, spart sich das Rätselraten über Musterformulierungen: Die Pflichtangaben ergeben sich fast vollständig aus der Rechtsform und der Art der Nutzung.

Dieser Leitfaden führt Sie durch alle drei Schritte, mit einer Betreiber-Matrix für Schritt zwei und einem konkreten technischen Check für Schritt drei. Er ersetzt keine Rechtsberatung, sondern sortiert die Entscheidungen, die Sie als Betreiber ohnehin treffen müssen.

Schritt 1: Ist Ihre Homepage impressumspflichtig?

Zwei Regelwerke greifen parallel, und beide knüpfen an die tatsächliche Nutzung Ihrer Seite an, nicht an ihre Größe oder ihr Design.

§ 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger, in der Regel gegen Entgelt angebotener digitaler Dienste, bestimmte Anbieterinformationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Entscheidend ist das Merkmal “geschäftsmäßig”: Es setzt keine Gewinnerzielungsabsicht voraus, sondern eine auf gewisse Dauer angelegte Tätigkeit. Eine Homepage, die Leistungen bewirbt, Kunden gewinnen soll oder Werbeeinnahmen erzielt, fällt regelmäßig darunter.

§ 18 MStV (Medienstaatsvertrag) nimmt Telemedien, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, von seinen allgemeinen Kennzeichnungspflichten aus. Das Wort “ausschließlich” ist die Hürde: Ob Ihre konkrete Homepage darunter fällt, muss anhand ihrer tatsächlichen Nutzung beurteilt werden, nicht anhand Ihrer Absicht beim Anlegen der Domain.

Arbeiten Sie die folgenden vier Fragen der Reihe nach ab:

  1. Bieten Sie über die Homepage Leistungen, Produkte oder Beratung an, auch nebenberuflich? Wenn ja, gehen Sie von der Pflicht nach § 5 DDG aus und springen Sie zu Schritt 2.
  2. Verdienen Sie mittelbar an der Seite, etwa über Werbebanner, Affiliate-Links oder gesponserte Beiträge? Auch das spricht für eine geschäftsmäßige Nutzung.
  3. Dient die Seite wirklich ausschließlich privaten oder familiären Zwecken, zum Beispiel eine Fotoseite für die Verwandtschaft ohne jede Werbung und ohne Leistungsangebot? Dann greift die Ausnahme des § 18 MStV, die Pflicht nach § 5 DDG entfällt mangels Geschäftsmäßigkeit.
  4. Ist Ihr Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet, etwa ein regelmäßig gepflegtes Magazin oder ein Nachrichtenblog? Dann kommt nach § 18 Abs. 2 MStV eine zusätzliche Angabe hinzu, nämlich ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift. Diese Person ist nicht automatisch identisch mit dem Anbieter.

Der praktische Kern: Reine Privatseiten ohne jede kommerzielle Berührung sind die Ausnahme, nicht die Regel. Sobald eine Homepage Kundenkontakt anbahnen soll, ist der Prüfweg beendet und Schritt 2 beginnt.

Schritt 2: Die Betreiber-Matrix

§ 5 DDG nennt für alle Anbieter Name und Niederlassungsanschrift, verlangt von juristischen Personen zusätzlich unter anderem Rechtsform und Vertretungsberechtigte und schreibt Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation vor, ausdrücklich einschließlich einer E-Mail-Adresse. Je nach Anbieter können weitere Angaben erforderlich sein, etwa Aufsichtsbehörde, Register und Registernummer, berufsrechtliche Informationen sowie vorhandene Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummern.

Suchen Sie in der folgenden Matrix Ihre Zeile und stellen Sie genau diese Angaben zusammen.

BetreiberformBasis (immer)ZusätzlichTypischer Fehler
Einzelunternehmen, KleingewerbeVor- und Nachname, ladungsfähige Anschrift, E-MailUmsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhandenNur der Fantasiename der Marke statt des bürgerlichen Namens
Freiberufler in Kammerberufen (etwa Steuerberatung, Heilberufe, Rechtsanwaltschaft)Name, Anschrift, E-MailKammer, gesetzliche Berufsbezeichnung samt Staat der Verleihung, berufsrechtliche Regelungen und wo sie einsehbar sindBerufsrechtliche Angaben fehlen komplett, weil die Vorlage sie nicht vorsah
GbRNamen aller Gesellschafter, Anschrift, E-MailUmsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhandenNur ein Gesellschafter genannt
GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AGFirma laut Register, Anschrift, E-MailRechtsform, Vertretungsberechtigte (Geschäftsführung, Vorstand), Register und Registernummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhandenAlte Geschäftsführung nach einem Wechsel stehen geblieben
Eingetragener VereinVereinsname, Anschrift, E-MailVertretungsberechtigter Vorstand, Vereinsregister und RegisternummerVorstand nur mit Funktion, ohne Namen
Tätigkeit mit behördlicher Zulassungwie oben je RechtsformZuständige AufsichtsbehördeAufsichtsbehörde vergessen, obwohl die Zulassung im Text beworben wird
Journalistisch-redaktionelles Angebotwie oben je RechtsformVerantwortlicher mit Name und Anschrift nach § 18 Abs. 2 MStVVerantwortlicher wird mit dem Anbieter gleichgesetzt

Zur Kontaktaufnahme: Das Gesetz nennt die E-Mail-Adresse ausdrücklich und verlangt darüber hinaus Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. In der Praxis hinterlegen Betreiber deshalb neben der E-Mail-Adresse einen zweiten, direkt nutzbaren Kanal. Eine reine Kontaktformular-Lösung ohne im Klartext lesbare Adresse ist die riskanteste Variante, weil sie die ausdrücklich genannte E-Mail-Adresse ersetzt statt ergänzt.

Ebenfalls wichtig: Die Anschrift muss eine ladungsfähige Niederlassungsanschrift sein. Ein Postfach erfüllt diese Anforderung nicht. Wer von zu Hause aus arbeitet, gibt die private Adresse an, weil es keine andere Niederlassung gibt.

Die drei Anforderungen aus § 5 DDG sind technischer Natur: leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar. Die IHK empfiehlt dazu, das Impressum von jeder Seite aus über einen eindeutig bezeichneten Link erreichbar zu machen; eine Erreichbarkeit mit höchstens ein bis zwei Klicks gilt als praxisgerechte Orientierung.

Für die Umsetzung heißt das konkret: ein Link mit dem Wort “Impressum” im globalen Footer, der auf jeder einzelnen Seite ausgeliefert wird. Nicht “Kontakt”, nicht “Über uns”, nicht “Legal”, nicht als Grafik. Der Linktext ist die Erkennbarkeit.

Prüfen Sie danach Ihre Homepage anhand dieser acht Punkte:

  1. Footer auf jeder Seite. Rufen Sie Startseite, eine Unterseite, einen Blogbeitrag und eine Landingpage auf. Landingpages laufen häufig auf einem reduzierten Template ohne Footer, das ist die häufigste Lücke.
  2. Klickpfad zählen. Von einer beliebigen Unterseite bis zum vollständigen Impressum sollten es ein bis zwei Klicks sein.
  3. Mobile Ansicht. Öffnen Sie die Seite auf dem Smartphone. Verdeckt ein fixiertes Element, ein Chat-Widget oder eine Sticky-Leiste den Footer-Link dauerhaft?
  4. Cookie-Banner. Lässt sich das Impressum erreichen, ohne vorher zuzustimmen? Ein Banner, das den Zugriff blockiert, verhindert die unmittelbare Erreichbarkeit.
  5. Als Text vorhanden. Markieren Sie die Angaben mit der Maus. Lässt sich der Text kopieren, ist er echter Text und keine Grafik.
  6. Ohne JavaScript lesbar. Wenn Adresse oder E-Mail erst per Skript zusammengesetzt werden, kann die Angabe bei Fehlern unsichtbar bleiben. Prüfen Sie die Seite mit deaktiviertem JavaScript.
  7. Eigene, stabile URL. Ein Impressum in einem Pop-up oder Overlay ohne verlinkbare Adresse ist schwer nachzuweisen. Eine feste URL wie /impressum/ ist die belastbare Variante.
  8. Abgleich mit der Matrix. Gehen Sie Ihre Zeile aus Schritt 2 Zeichen für Zeichen durch, insbesondere Registernummer, Vertretungsberechtigte und berufsrechtliche Angaben.

Denken Sie an alle Auslieferungswege derselben Inhalte: Landingpages aus Kampagnen, eine mehrsprachige Variante, ein Shop-Bereich unter einer Subdomain und Profile in Netzwerken, über die Ihre Homepage beworben wird. Jeder eigenständige Auftritt braucht seinen eigenen Zugang zu den Anbieterangaben.

Was ein fehlerhaftes Impressum kostet

Das vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbereitstellen, fehlerhafte Bereitstellen oder unvollständige Bereitstellen von Informationen nach § 5 DDG ist eine Ordnungswidrigkeit; für diesen Tatbestand sieht § 33 DDG eine Geldbuße von bis zu 50.000 Euro vor. Bemerkenswert an dieser Regelung ist das Wort “unvollständig”: Ein Impressum, das existiert, aber die Registernummer oder die Vertretungsberechtigten auslässt, erfüllt den Tatbestand genauso wie ein fehlendes. Der Aufwand für eine sorgfältige Zeile aus der Betreiber-Matrix ist gegenüber diesem Rahmen gering.

Aktuell halten statt einmal anlegen

Ein Impressum ist kein Dokument, das man einmal einbindet. Setzen Sie sich einen Prüftermin, wenn eines dieser Ereignisse eintritt: Umzug der Betriebsstätte, Wechsel der Rechtsform, Wechsel in der Geschäftsführung oder im Vorstand, neue Registernummer nach einer Umfirmierung, Wechsel der Kammer oder der Aufsichtsbehörde, neue oder abgeschaltete E-Mail-Adresse und jeder Relaunch der Homepage.

Der Relaunch ist dabei der unterschätzte Fall: Ein neues Theme bringt einen neuen Footer mit, und die Prüfpunkte drei bis sieben aus dem Homepage-Check gelten anschließend von vorn. Nehmen Sie die acht Punkte deshalb in Ihre Abnahmeliste auf, bevor die neue Seite live geht.