Impressum Website: DDG-Praxisleitfaden, Entscheidungsbaum und rollenbezogene Prüfliste
Entscheidungsbaum zur Impressumspflicht nach § 5 DDG plus Prüfliste je Rechtsform und Tätigkeit. Dazu, wie Sie das Impressum technisch korrekt einbinden.

Die Pflicht zum Impressum auf der Website ist keine simple Ja-oder-Nein-Frage. Vielmehr handelt es sich um eine rechtliche Kette, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Entscheidungen besteht. Zuerst muss geprüft werden, ob die Impressumspflicht für das jeweilige Angebot überhaupt greift. Ist dies der Fall, folgt die Frage, welche konkreten Angaben die jeweilige Rechtsform des Betreibers verlangt. Abschließend gilt es zu klären, ob die ausgeübte Tätigkeit zusätzliche Informationspflichten auslöst. Dieser Leitfaden führt Sie genau in dieser Reihenfolge durch die systematische Prüfung. Die Rechtsgrundlage bildet dabei § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG). Das Digitale-Dienste-Gesetz trat am 14. Mai 2024 in Kraft und ersetzte für die Anbieterkennzeichnung die zuvor verwendete Regelung des Telemediengesetzes. Am Ende der inhaltlichen Prüfung steht die technische Einbindung, denn ein inhaltlich absolut vollständiges Impressum erfüllt die gesetzliche Pflicht nicht, wenn es an der falschen Stelle liegt oder für Nutzer nicht zugänglich ist. In diesem Ratgeber finden Sie bewusst keine fertigen Mustertexte. Ein bloßes Muster beantwortet nämlich nicht die entscheidende Frage, welche Zeilen für Ihre individuelle Situation gelten und welche nicht. Nur eine rollenbezogene DDG-Prüflogik führt zu einem rechtssicheren Ergebnis.
Schritt 1: Entscheidungsbaum zur Impressumspflicht
§ 5 DDG verpflichtet Anbieter geschäftsmäßiger digitaler Dienste dazu, bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Um herauszufinden, ob Sie ein solcher Anbieter sind und somit ein Impressum für Ihre Website benötigen, müssen Sie drei Kernfragen beantworten. Beide Begriffe des Gesetzes, digitaler Dienst und geschäftsmäßig, müssen zutreffen.
Frage 1: Betreiben Sie einen digitalen Dienst? Darunter fällt im Grunde jedes elektronisch bereitgestellte Angebot, das sich an Dritte richtet. Das umfasst die klassische Unternehmenswebsite, den Onlineshop, den privaten oder gewerblichen Blog, den Landingpage-Funnel für Marketingkampagnen, mobile Apps und in aller Regel auch das öffentliche Profil auf einer fremden Plattform wie einem Social Media Netzwerk. Wenn Ihr Online-Auftritt keine digitale Komponente hat, was heute fast unmöglich ist, endet die Prüfung an dieser Stelle. Liegt jedoch ein digitaler Dienst vor, geht es zur zweiten Frage.
Frage 2: Ist das Angebot geschäftsmäßig? Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit ist weit gefasst. Er meint eine auf Dauer angelegte und planmäßige Tätigkeit. Eine direkte Gewinnerzielungsabsicht ist dafür nach der überwiegenden juristischen Auslegung nicht zwingend erforderlich. Praktisch bedeutet das: Ein Vereinsauftritt, der Mitglieder wirbt, ein regelmäßig gepflegter Fachblog mit geschalteten Werbeplätzen oder eine Website, die Dienstleistungen anbahnt, ist geschäftsmäßig, auch wenn dort primär keine physischen Produkte verkauft werden. Selbst reine Informationsseiten können erfasst sein, wenn sie professionell betrieben werden. Liegt Geschäftsmäßigkeit vor, folgt die dritte Frage als letzte Hürde.
Frage 3: Ist Ihr Angebot rein privat oder familiär? Nur ein Online-Auftritt ohne jede geschäftliche Anbahnung, ohne jegliche wirtschaftliche Absicht und ohne Spuren von Kommerzialisierung bleibt außerhalb der Impressumspflicht. Beispiele hierfür sind eine reine Familienseite, auf der nur Urlaubsfotos geteilt werden, ohne Werbung, ohne Affiliate-Links und ohne jegliches Leistungsangebot. Diese Ausnahme ist extrem schmal und schnell verbraucht. Sobald Werbeeinnahmen generiert werden, Partnerlinks eingebunden sind oder ein Kontaktformular für Aufträge oder Anfragen bereitsteht, greift die Impressumspflicht in voller Höhe.
Bleiben Sie nach diesen drei Fragen im Pflichtbereich, geht es nicht mehr um das Ob, sondern nur noch um den Umfang der geforderten Angaben. Und dieser hängt an zwei Achsen, die Sie unbedingt getrennt voneinander prüfen sollten: Ihrer Rechtsform und Ihrer konkreten geschäftlichen Tätigkeit.
Schritt 2: Welche Angaben Ihre Rechtsform verlangt
Zu den allgemeinen Angaben nach § 5 DDG gehören insbesondere der vollständige Name und die ladungsfähige Anschrift sowie bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und die Vertretungsberechtigten. Hinzu kommen zwingend Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen, was in der Praxis die Nennung einer funktionierenden E-Mail-Adresse vorschreibt. Register und Registernummer sind zu nennen, soweit vorhanden oder einschlägig.
Daraus ergibt sich pro Rechtsform ein anderer Pflichtblock, den Sie exakt abarbeiten müssen:
Einzelunternehmen und Freiberufler: Sie müssen Vor- und Zuname in der Form angeben, die im Rechtsverkehr gilt, plus eine ladungsfähige Anschrift. Ein reines Postfach genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, da eine physische Zustellmöglichkeit bestehen muss. Eine Geschäftsbezeichnung oder ein Phantasiename darf ergänzt werden, ersetzt den bürgerlichen Namen aber nicht. Ein Registereintrag besteht bei klassischen Einzelunternehmen meist nicht, entfällt also als Angabe.
Eingetragener Kaufmann (e. K.): Hier ist die Firma mit dem Rechtsformzusatz “e. K.” oder “eingetragener Kaufmann” zu nennen, ergänzt um die Anschrift. Zwingend hinzukommen müssen das zuständige Handelsregister und die aktuelle Registernummer.
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Pflicht ist die Nennung des Namens der Gesellschaft und die Namen aller Gesellschafter, dazu die Anschrift der Gesellschaft. Ein Registereintrag existiert nur, wenn die Gesellschaft als eGbR (eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in das Gesellschaftsregister eingetragen ist. Ist das der Fall, gehört das Gesellschaftsregister mit der entsprechenden Nummer zwingend ins Impressum.
GmbH und UG (haftungsbeschränkt): Die Firma inklusive vollständigem Rechtsformzusatz muss genannt werden, ebenso der Sitz laut aktuellem Registereintrag. Außerdem müssen sämtliche Geschäftsführer als Vertretungsberechtigte aufgeführt sein. Zwingend erforderlich sind zudem das zuständige Handelsregister und die HRB-Nummer. Der häufigste Fehler an dieser Stelle ist ein Website-Impressum, das nur einen von zwei Geschäftsführern nennt oder nach einem personellen Wechsel im Management nicht aktualisiert wurde.
AG (Aktiengesellschaft): Die Firma, der Sitz, sämtliche Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsvorsitzende müssen angegeben werden. Ebenso selbstverständlich sind das Handelsregister und die Registernummer.
Verein: Der eingetragene Verein muss seinen Vereinsnamen mit dem Zusatz “e. V.” ins Impressum schreiben, dazu die Anschrift. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB muss namentlich genannt werden, und das Vereinsregister mit der zugehörigen Nummer darf nicht fehlen.
Prüfen Sie diesen Rechtsform-Block immer gegen den aktuellen Registerauszug, niemals gegen das alte Briefpapier oder eine veraltete Webseite. Abweichungen bei der Firmierung, beim Sitz oder bei den Vertretungsberechtigten sind der Regelfall, sobald ein Impressum auf einer Website älter als zwei Jahre ist und nicht kontrolliert wurde.
Schritt 3: Welche Zusatzangaben Ihre Tätigkeit auslöst
Die zweite Achse der Prüfung ist völlig unabhängig von der Rechtsform. § 5 DDG verlangt, soweit vorhanden oder einschlägig, unter anderem die zuständige Aufsichtsbehörde, berufsrechtliche Angaben sowie die Umsatzsteuer- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer. Gehen Sie die folgenden Auslöser in Ihrer rollenbezogenen Prüfung einzeln durch.
Erlaubnispflichtige Tätigkeit: Wenn Ihr Gewerbe eine behördliche Zulassung voraussetzt, etwa im Bewachungsgewerbe, in der Versicherungs- und Finanzanlagenvermittlung, in der Immobilienverwaltung oder im Gaststättenbereich, gehört die zuständige Aufsichtsbehörde mit Anschrift oder zumindest mit Website ins Impressum Ihrer Website.
Reglementierter Beruf: Kammerberufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten oder Wirtschaftsprüfer müssen zusätzlich zur normalen Identifikation die Kammer nennen, der sie angehören. Ebenso ist die gesetzliche Berufsbezeichnung samt Staat der Verleihung und die maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen nebst Fundstelle und Links zu diesen Regelungen anzugeben.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Anzugeben ist sie nur, wenn sie tatsächlich vorhanden ist. Wer als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG keine USt-IdNr. besitzt, trägt hier nichts ein und darf keine erfinden. Die normale Steuernummer des Finanzamts ist ausdrücklich nicht gemeint und gehört aus Gründen des Datenschutzes nicht auf die Website.
Journalistisch-redaktionelle Inhalte: Sobald Ihre Website Inhalte veröffentlicht, die redaktionell aufbereitet sind und periodisch erscheinen, greift eine weitere Pflicht. § 18 Absatz 2 MStV verlangt zusätzlich die Benennung einer verantwortlichen Person mit Namen und Anschrift. Der praktische Grenzfall ist hierbei oft der Unternehmensblog. Ein reiner Produktkatalog oder eine reine Pressemitteilung löst die Pflicht in der Regel nicht aus, ein regelmäßig erscheinendes Magazin mit Meinungsbeiträgen oder Nachrichten jedoch sehr wohl. Im Zweifel ist die Benennung einer verantwortlichen Person der günstigere Weg, denn sie schadet nicht, bietet aber Rechtssicherheit.
Verbraucherstreitbeilegung: Die Informationspflichten nach § 36 VSBG können Angaben zur Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren und zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle auslösen. Prüfen Sie zuerst, ob die gesetzlichen Schwellen für Ihr Unternehmen überhaupt erreicht sind, und formulieren Sie dann wahrheitsgemäß, ob Sie an solchen Verfahren teilnehmen oder nicht. Eine pauschal aus dem Internet übernommene Teilnahmeerklärung bindet Sie rechtlich, ohne dass Sie es beabsichtigt haben. Entsteht später tatsächlich eine konkrete Verbraucherstreitigkeit, regelt § 37 VSBG zusätzliche Informationen zur zuständigen Verbraucherschlichtungsstelle in Textform. Das ist jedoch eine separate Pflicht im konkreten Einzelfall und kein dauerhafter Teil des Impressums auf der Website.
Kein Standardhinweis mehr auf die OS-Plattform: Die europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Ein pauschaler Verweis auf die frühere OS-Plattform sollte deshalb nicht mehr als aktuelle Standardpflicht dargestellt werden. Findet sich in Ihrem Impressum noch der klassische Link mit dem Hinweis auf die Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission, ist das ein sicheres Zeichen dafür, dass der Text seit Jahren nicht geprüft wurde. Gleiches gilt für jede verbliebene Überschrift wie “Impressum gemäß § 5 TMG”, die nach dem 14. Mai 2024 obsolet ist.
Schritt 4: Technisch korrekt einbinden
§ 5 DDG stellt drei zentrale Anforderungen an die Darreichung der Anbieterkennzeichnung, und jede davon lässt sich im Webdesign technisch verfehlen. Das Impressum der Website muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Leicht erkennbar: Der Link zum Impressum muss ohne langes Suchen auffindbar und eindeutig bezeichnet sein. Bewährt hat sich im Webdesign schlicht das Wort “Impressum”, optional in Kombination mit “Kontakt”. Kreative Bezeichnungen wie “Über uns”, “Backstage”, “Team” oder “Legal” erfüllen das Kriterium der leichten Erkennbarkeit nicht zuverlässig und bergen das Risiko einer Abmahnung.
Unmittelbar erreichbar: Der Weg zum Impressum soll kurz sein und ohne Umwege führen. Praxisstandard ist ein Link im Footer, der auf jeder Unterseite ausgeliefert wird und den Nutzer in maximal zwei Klicks ans Ziel bringt. Prüfen Sie das ausdrücklich auch in der mobilen Ansicht: Ein Footer, der auf dem Smartphone hinter einem eingeklappten Hamburger-Menü verschwindet oder von einem Cookie-Banner dauerhaft überdeckt wird, ist der häufigste technische Mangel überhaupt.
Ständig verfügbar: Die Seite muss jederzeit abrufbar sein, auch dann, wenn der Nutzer noch keine Einwilligung in Marketing-Cookies erteilt hat. Ein Consent-Layer, das den Zugriff auf das Impressum blockiert, verletzt die Vorgabe der ständigen Verfügbarkeit massiv.
Für die technische Umsetzung heißt das konkret: Verwenden Sie eine eigene, dauerhaft erreichbare URL, klassisch “/impressum/”, gesetzt als eigenständige Seite und nicht als Overlay, Modal oder reinen JavaScript-Popup. Den Text als reguläres HTML ausliefern, nicht als Bild, nicht als reines PDF und nicht ausschließlich per JavaScript nachgeladen. Setzen Sie kein “noindex” und keine Sperrung in der robots.txt. Es gibt keinen rechtlichen oder logischen Grund, die Seite vor Crawlern zu verstecken. Hinterlegen Sie die E-Mail-Adresse maschinenlesbar. Eine als Grafik gesetzte oder in Sonderzeichen zerlegte Adresse verfehlt die ausdrücklich geforderte schnelle elektronische Kontaktaufnahme. Pflegen Sie den Link im Footer des globalen Templates, damit er auf Landingpages und in Kampagnenseiten nicht verloren geht. Bei mehreren Domains, Sprachversionen oder Microsites gilt: Jeder Auftritt braucht seinen eigenen erreichbaren Link. Ein bloßer Verweis auf die Hauptdomain genügt den Anforderungen nicht.
Impressum und Datenschutzerklärung nicht vermischen: Beide Dokumente erfüllen unterschiedliche Zwecke. Das Impressum identifiziert den Anbieter, während die Datenschutzerklärung über die Verarbeitung personenbezogener Daten informiert. Führen Sie sie deshalb als zwei getrennte Seiten mit zwei getrennten Links. Eine kombinierte Seite macht beide Dokumente schwerer prüfbar und kann die geforderte leichte Erkennbarkeit beeinträchtigen.
Prüfliste nach Rolle
Um den Prozess abzuschließen, nutzen Sie die folgende rollenbezogene Prüfliste. Sie bündelt die Pflichten je nach Rolle und gibt Hinweise auf zusätzliche Prüfungen.
Rolle: Freiberufler ohne Kammer Immer nötig: Name, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse, USt-IdNr. falls vorhanden. Zusätzlich prüfen: Redaktioneller Blog nach § 18 Abs. 2 MStV, § 36 VSBG.
Rolle: Kammerberuf (Arzt, Anwalt, etc.) Immer nötig: Name, Anschrift, E-Mail, Kammer, Berufsbezeichnung, Berufsrecht mit Fundstelle. Zusätzlich prüfen: Aufsichtsbehörde, VSBG-Angaben.
Rolle: GmbH oder UG Immer nötig: Firma, Sitz, alle Geschäftsführer, HRB-Nummer, E-Mail, USt-IdNr. Zusätzlich prüfen: Erlaubnispflicht der Tätigkeit, VSBG-Angaben ab Erreichen der Unternehmensschwellen.
Rolle: Onlineshop Immer nötig: Vollständiger Rechtsformblock, E-Mail, USt-IdNr. Zusätzlich prüfen: § 36 VSBG, produktbezogene Aufsichtsbehörden.
Rolle: Verein Immer nötig: Vereinsname, Anschrift, Vorstand nach § 26 BGB, Vereinsregister, E-Mail. Zusätzlich prüfen: Redaktionelle Angebote, Erlaubnispflichten.
Rolle: Blog oder Magazin Immer nötig: Rechtsformblock, E-Mail. Zusätzlich prüfen: Verantwortliche Person nach § 18 Abs. 2 MStV.
Arbeiten Sie diese Liste einmal komplett durch und hinterlegen Sie das Ergebnis samt Datum und Prüfer im Impressum-Ticket Ihres digitalen Projekts. Danach genügt eine jährliche Routinekontrolle, ergänzt um einen festen Anlassfall: Jede Änderung an Rechtsform, Sitz, Vertretungsberechtigten, Registernummer oder Tätigkeitsfeld löst eine sofortige Aktualisierung aus. Ein Impressum auf der Website wird selten falsch geschrieben. Es wird meistens falsch, weil sich das Unternehmen im Laufe der Zeit bewegt hat und die Seite nicht Schritt gehalten hat. Mit diesem DDG-Praxisleitfaden haben Sie das Werkzeug, um das Impressum Ihrer Website strukturiert und rechtssicher zu prüfen.
