Legal Backlinks: Was beim Erwerb, Setzen und Kennzeichnen von Links in Deutschland rechtlich gilt
Was beim Setzen und Bezahlen von Backlinks rechtlich gilt: Werbekennzeichnung nach § 5a UWG, Urheberrecht, E-Mail-Outreach und die Grenze zu Google.
Legal Backlinks sind Verlinkungen, deren Beschaffung, Kennzeichnung und Kontaktaufnahme den deutschen und europäischen Rechtsrahmen einhalten. Die Frage, ob ein Backlink legal ist, lässt sich nicht am Link selbst beantworten, sondern nur an den Umständen drumherum: Wie kam er zustande, ist ein kommerzieller Zweck erkennbar, worauf zeigt er und wie lief die Ansprache davor. Dieser Ratgeber sortiert die Rechtslage und trennt dabei konsequent zwei Ebenen, die in der Praxis ständig vermischt werden: geltendes Recht auf der einen Seite, freiwillige Google-Richtlinien auf der anderen. Er ist kein allgemeiner Linkbuilding-Ratgeber und enthält keine Kauf-, Preis- oder Anbieterberatung, sondern ausschließlich die rechtliche Einordnung.
Die kurze Antwort
Ein Backlink ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil er gesetzt, getauscht oder vergütet wird. Entscheidend sind unter anderem die Art der Beschaffung, die Erkennbarkeit eines kommerziellen Zwecks, der verlinkte Inhalt und die Kontaktaufnahme (UWG). Bezahlte Platzierungen sind also kein Verstoß an sich, aber sie lösen Pflichten aus. Wer diese Pflichten ignoriert, riskiert wettbewerbsrechtliche Konsequenzen, und zwar völlig unabhängig davon, ob Google die Platzierung jemals bemerkt.
Die verbreitetste Fehlannahme lautet: “Wir setzen ein nofollow, dann ist alles rechtlich sauber.” Das ist falsch. Ein Linkattribut ist eine technische Information für eine Suchmaschine, eine Werbekennzeichnung eine Information für einen Menschen. Beide erfüllen unterschiedliche Zwecke, und keine ersetzt die andere.
Zwei Regelwerke, die parallel laufen
Bei Backlinks existieren zwei voneinander unabhängige Sanktionssysteme.
Das Recht. UWG, Urheberrecht und Datenschutzrecht gelten, weil ein Gesetzgeber sie erlassen hat. Wer dagegen verstößt, bekommt es mit Mitbewerbern, Verbänden, Rechteinhabern oder Aufsichtsbehörden zu tun. Die Folgen sind rechtlicher Natur und treffen das Unternehmen, nicht nur eine Domain.
Die Google-Richtlinien. Der Kauf oder Verkauf von Links zu Rankingzwecken, umfangreiche Linktauschprogramme und automatisiert erzeugte Links können nach den Google-Spamrichtlinien als Linkspam gelten. Ein Richtlinienverstoß ist von einem Gesetzesverstoß zu unterscheiden, kann aber Rankingverluste oder manuelle Maßnahmen auslösen.
Daraus ergeben sich vier mögliche Zustände für eine bezahlte Platzierung, und nur einer davon ist unproblematisch:
| Zustand | Rechtlich | Google-Richtlinien | Praktische Lage |
|---|---|---|---|
| Kennzeichnung sichtbar, Attribut korrekt | konform | konform | unproblematisch |
| Kennzeichnung sichtbar, Attribut fehlt | konform | Verstoß möglich | Rankingrisiko |
| Attribut gesetzt, Kennzeichnung fehlt | Verstoß möglich | konform | Abmahnrisiko |
| Beides fehlt | Verstoß möglich | Verstoß möglich | beides |
Diese Matrix ist der Kern des Themas. Wer nur in SEO-Kategorien denkt, deckt genau eine Spalte ab und überlässt die andere dem Zufall.
Werbekennzeichnung: § 5a Abs. 4 UWG
Die zentrale Norm für bezahlte Linkplatzierungen in Deutschland ist § 5a Abs. 4 UWG. Danach darf der kommerzielle Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht verschleiert werden, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt (§ 5a UWG). Das kann bei bezahlten Artikeln und Linkplatzierungen eine deutlich sichtbare Werbekennzeichnung erforderlich machen. Drei Formulierungen des Gesetzestextes sind dabei entscheidend.
“Kommerzieller Zweck” meint nicht nur Geld. Jede Gegenleistung, die eine Veröffentlichung veranlasst, kann einen kommerziellen Zweck begründen: ein Tausch, ein kostenloses Produkt, eine Dienstleistung oder eine Gegenverlinkung. Wer kein Geld fließen lässt, ist deshalb nicht automatisch im sicheren Bereich.
“Nicht verschleiert” verlangt keine bestimmte Formel, sondern ein Ergebnis: Die Leserin oder der Leser soll erkennen, dass hinter der Veröffentlichung eine kommerzielle Absicht steht. Eine Kennzeichnung im Footer, hinter einem Klick, in kaum lesbarer Farbe oder in unverständlichem Fachjargon erfüllt dieses Ergebnis tendenziell nicht.
“Sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt” ist die Ausnahme, auf die sich viele verlassen. Sie greift dort, wo der Werbecharakter für sich sprechend ist, etwa in einem klar als Anzeige gestalteten Umfeld. Sie greift typischerweise nicht bei einem Beitrag, der optisch und redaktionell wie ein normaler Fachartikel der Publikation daherkommt und genau deshalb gekauft wurde. Wer die Tarnung als Wirkungsmechanismus einkauft, kann sich hinterher schwer darauf berufen, der Zweck sei offensichtlich gewesen.
Praktisch bedeutet das: Die Kennzeichnung gehört auf die publizierende Seite, sichtbar, am Anfang des Beitrags, in klarer Sprache. Und sie ist keine Angelegenheit, die man dem Publisher stillschweigend überlässt. Wer bezahlt, hat ein eigenes Interesse daran, dass es passiert, und sollte die Kennzeichnung vertraglich festhalten und nach der Veröffentlichung überprüfen.
Linkattribute sind Technik, keine Kennzeichnung
Die Kennzeichnung für Leser und die technische Behandlung durch Suchmaschinen erfüllen unterschiedliche Zwecke. Eine sichtbare Werbekennzeichnung ersetzt deshalb nicht automatisch ein geeignetes Linkattribut (Google Search Central). Der Satz gilt auch in umgekehrter Richtung: Ein Attribut macht eine verschleierte Veröffentlichung nicht zulässig.
Google empfiehlt für bezahlte Links und andere vergütete Platzierungen das Attribut rel="sponsored". rel="nofollow" bleibt ebenfalls zulässig. Links aus nutzergenerierten Inhalten können mit rel="ugc" gekennzeichnet werden.
| Fall | Maßnahme | Adressat |
|---|---|---|
| Bezahlte oder vergütete Platzierung | rel="sponsored" | Suchmaschine |
| Alternativ weiterhin zulässig | rel="nofollow" | Suchmaschine |
| Kommentare, Foren, Profile | rel="ugc" | Suchmaschine |
| Bezahlte Veröffentlichung | sichtbarer Kennzeichnungshinweis | Mensch |
Die Konsequenz ist unbequem, aber eindeutig: Eine bezahlte Platzierung braucht beides. Wer nur eines liefert, hat die halbe Aufgabe erledigt, und die fehlende Hälfte wird von einer anderen Instanz geahndet.
Google-Spamrichtlinien: Warum “erlaubt” nicht “unbedenklich” heißt
Die Google-Spamrichtlinien sind kein Gesetz. Sie sind die Hausregeln eines Unternehmens, dessen Sichtbarkeitsinfrastruktur man nutzen möchte. Genau deshalb wirken sie in der Praxis oft unmittelbarer als das Recht: Eine manuelle Maßnahme oder ein Rankingverlust braucht kein Verfahren und keine Gegenseite.
Für die rechtliche Betrachtung ist ein Punkt entscheidend, der im Alltag häufig untergeht: Ein Richtlinienverstoß ist kein Rechtsverstoß, und ein Rechtsverstoß ist kein Richtlinienverstoß. Beides kann unabhängig voneinander vorliegen oder fehlen. Das erklärt auch, warum die Diskussion so oft aneinander vorbeigeht.
Eine korrekt als Werbung gekennzeichnete, mit rel="sponsored" versehene bezahlte Platzierung ist wettbewerbsrechtlich sauber und aus Googles Sicht unbedenklich. Sie überträgt dann allerdings auch kein Rankingsignal. Wer beides gleichzeitig will, also Rankingwirkung aus einem bezahlten Link und vollständige Konformität, verlangt etwas, das sich in diesem Regelwerk nicht auflösen lässt. Diese Spannung ist kein Umsetzungsdetail, sondern die eigentliche strategische Entscheidung beim Backlinkaufbau.
Urheberrecht: kurz eingeordnet
Für Backlinkkampagnen sind vor allem zwei Konstellationen relevant. Die allgemeine urheberrechtliche Zulässigkeit von Verlinkungen ist ein eigenes Thema und wird hier nur insoweit behandelt, wie es für Kampagnen relevant ist.
Link auf rechtmäßig veröffentlichte Inhalte. Der Europäische Gerichtshof entschied in der Rechtssache C-466/12, dass ein Link auf ein mit Zustimmung des Rechteinhabers frei zugängliches Werk grundsätzlich keine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum darstellt (EuGH, Urteil vom 13.02.2014). Das ist der Normalfall bei Quellenverweisen, Fachartikeln und redaktionellen Erwähnungen.
Link auf rechtswidrig veröffentlichte Inhalte. Hier kann die Kenntnis des Linksetzenden entscheidend sein. Im Fall einer Gewinnerzielungsabsicht kann nach dem GS-Media-Urteil eine widerlegbare Vermutung bestehen, dass die erforderliche Prüfung vorgenommen wurde und die Rechtswidrigkeit bekannt war (EuGH, Urteil vom 08.09.2016, C-160/15).
Für Linkbuilding im gewerblichen Kontext ist die zweite Entscheidung die praktisch wichtigere. Gewinnerzielungsabsicht ist bei einer Backlinkkampagne der Regelfall, nicht die Ausnahme. Wer in nennenswertem Umfang auf fremde Zielseiten verlinkt oder verlinken lässt, sollte diese Seiten inhaltlich kennen, statt nur ihre Metriken zu kennen. Eine Liste von Domains mit guten Kennzahlen sagt nichts darüber, ob dort geschützte Inhalte ohne Erlaubnis liegen.
E-Mail-Outreach: die am häufigsten unterschätzte Grenze
Der rechtlich heikelste Teil vieler Linkbuilding-Prozesse ist nicht der Link. Es ist die E-Mail davor.
Werbliche Backlink-Outreach per E-Mail ist nach § 7 UWG grundsätzlich nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Die enge Bestandskundenausnahme des § 7 Abs. 3 UWG muss vollständig erfüllt sein (§ 7 UWG). Das Wort “vollständig” ist wörtlich zu nehmen: Die Voraussetzungen der Ausnahme gelten kumulativ, nicht alternativ.
Für die Praxis heißt das: Eine Adresse im Impressum einer Website ist keine Einwilligung. Eine Adresse aus einem Recherchetool ist keine Einwilligung. Ein Hinweis, man könne der Zusendung widersprechen, ist keine Einwilligung. Die typische kalte Outreach-Mail an eine Redaktion oder einen Websitebetreiber, die eine Kooperation, einen Gastbeitrag oder eine Platzierung anbietet, verfolgt einen werblichen Zweck und fällt damit in den Anwendungsbereich der Norm.
Dazu kommt eine zweite, eigenständige Ebene. Werden bei Outreach und Linkbuilding personenbezogene Kontaktdaten verarbeitet, ist zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO erforderlich. An dieser Stelle kippen viele Argumentationen: Die datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Verarbeitung hebt wettbewerbsrechtliche Grenzen für E-Mail-Werbung nicht auf. Wer eine Rechtsgrundlage für das Speichern und Verarbeiten der Kontaktdaten gefunden hat, hat damit nicht die Frage beantwortet, ob er an diese Adresse werblich schreiben darf. Es sind zwei Prüfungen mit zwei getrennten Ergebnissen, und beide müssen bestanden werden.
Die nüchterne Folge: Je größer und automatisierter ein Outreach-Prozess ist, desto größer das Risiko, und zwar nicht linear, sondern mit der Zahl der Empfänger. Ein Prozess, der tausend Adressen anschreibt, ist tausendmal angreifbar.
Was das für ein sauberes Vorgehen bedeutet
Aus den genannten Normen und Richtlinien ergibt sich eine Reihe von Punkten, die vor einer Platzierung geklärt sein sollten:
- Gegenleistung dokumentieren. Jede Form der Vergütung, auch nicht monetäre, gehört festgehalten. Ohne diese Dokumentation lässt sich später nicht bestimmen, welche Pflichten gegolten haben.
- Kennzeichnung vertraglich regeln und prüfen. Wer kennzeichnet, wo, mit welchem Wortlaut und ab wann. Danach ein Blick auf die veröffentlichte Seite, nicht nur auf die Zusage.
- Attribut vertraglich regeln und prüfen.
rel="sponsored"oderrel="nofollow"bei vergüteten Platzierungen,rel="ugc"in nutzergenerierten Umfeldern. - Zielseiten inhaltlich kennen. Nicht nur die Domain, sondern den Inhalt, auf den verlinkt wird, gerade bei kommerzieller Absicht.
- Outreach auf eine tragfähige Grundlage stellen. Einwilligung oder vollständig erfüllte Ausnahme, plus eine eigene Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung.
- Bestand nachhalten. Kennzeichnungen und Attribute können bei Relaunches, Template-Wechseln oder Redaktionswechseln verschwinden. Die Pflicht endet nicht mit der Veröffentlichung.
Grenzen dieser Darstellung
Dieser Text ordnet die Rechtslage ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Linkplatzierung rechtmäßig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei bezahlten Veröffentlichungen, fremden geschützten Inhalten oder systematischem Outreach sollte die Gestaltung rechtlich geprüft werden (Gesetze im Internet).
Das ist keine Formalie am Ende eines Ratgebers, sondern eine inhaltliche Aussage. Die behandelten Normen arbeiten mit unbestimmten Begriffen: “verschleiert”, “unmittelbar aus den Umständen”, “erforderliche Prüfung”. Solche Begriffe werden im Einzelfall ausgelegt, und zwar anhand der Gestaltung, des Umfelds und des Publikums der konkreten Veröffentlichung. Wer eine Kampagne in relevantem Umfang fährt, kauft mit dieser Kampagne also nicht nur Platzierungen ein, sondern auch eine Auslegungsfrage. Der günstigste Zeitpunkt, sie zu klären, liegt vor der ersten Veröffentlichung.
