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Website-Impressum prüfen: Pflichtangaben und technische Einbindung nach DDG

So prüfen Sie ein bestehendes Website-Impressum nach DDG: Pflichtangaben je nach Rechtsform und Tätigkeit klären, Platzierung und Erreichbarkeit testen.

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Ein vorhandenes Website-Impressum ist nicht automatisch ein korrektes Impressum. Für die Prüfung sind drei Punkte entscheidend: Passen die Angaben zur aktuellen Rechtsform? Decken sie alle ausgeübten und gegebenenfalls erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ab? Ist das Impressum auf sämtlichen relevanten Seiten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar?

Diese Kontrolle sollte vor jedem Relaunch und nach Änderungen am Unternehmen stattfinden. Dazu zählen insbesondere ein Umzug, ein Wechsel der Geschäftsführung, eine Umfirmierung, eine neue Registernummer oder die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit. Der folgende Ablauf ist für die Prüfung eines bestehenden Impressums gedacht. Er ersetzt weder eine individuelle rechtliche Prüfung noch dient er als allgemeines Impressumsmuster.

Prüfunterlagen zusammentragen

Prüfen Sie das Website-Impressum nicht aus dem Gedächtnis. Legen Sie zunächst die Unterlagen bereit, aus denen sich die Angaben zuverlässig ableiten lassen:

  • aktueller Registerauszug
  • Gewerbeanmeldung und gegebenenfalls Erlaubnisurkunden
  • Gesellschaftsvertrag oder Gründungsunterlagen
  • Schreiben der zuständigen Kammer
  • Nachweise über Berufsbezeichnungen und berufsrechtliche Vorschriften
  • Bescheide oder Schreiben mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beziehungsweise Wirtschafts-Identifikationsnummer
  • Liste aller Domains, Subdomains, Landingpages und eingesetzten Seitentemplates

Notieren Sie neben jedem Eintrag im Impressum, aus welcher Quelle Sie ihn bestätigt haben. Angaben, die sich nicht belegen lassen, bleiben offene Prüfpunkte. Das gilt auch dann, wenn sie plausibel klingen oder seit Jahren unverändert online stehen.

Schritt 1: Anwendungsbereich des DDG klären

Die allgemeinen Informationspflichten für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste stehen in § 5 DDG. Das Digitale-Dienste-Gesetz hat 2024 die frühere Regelung aus dem Telemediengesetz abgelöst. Inhaltlich wurden die wesentlichen Anbieterpflichten fortgeführt.

Suchen Sie deshalb im vorhandenen Impressum zuerst nach den Begriffen „TMG“ und „Telemediengesetz“. Ein alter Verweis ist vor allem ein Warnsignal: Wahrscheinlich wurden auch Unternehmensdaten, Tätigkeitsangaben und technische Einbindung längere Zeit nicht kontrolliert.

Ob eine Website unter § 5 DDG fällt, hängt nicht allein davon ab, ob Besucher dort unmittelbar etwas kaufen können. Auch eine Unternehmenswebsite ohne Shop, eine berufliche Landingpage, ein dauerhaft betriebener Blog mit Werbung oder eine Website zur Kundengewinnung kann geschäftsmäßig sein. Eine konkrete Gewinnerzielungsabsicht ist nicht in jedem Fall erforderlich. Ausschließlich private Inhalte sind davon zu unterscheiden. Die IHK Chemnitz weist darauf hin, dass der Begriff des geschäftsmäßigen digitalen Dienstes weiter reicht als ein klassischer Onlineshop.

Prüfen Sie daher:

  1. Werden Leistungen, Produkte oder berufliche Tätigkeiten präsentiert?
  2. Gibt es Anfrageformulare, Stellenangebote, Werbung oder Affiliate-Links?
  3. Dient die Website einem Unternehmen, einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Organisation?
  4. Werden regelmäßig Inhalte angeboten, mit denen auf dem Markt Einnahmen erzielt werden können?

Ist die Einordnung nicht eindeutig, sollte sie rechtlich geklärt werden. Ein Bauchgefühl wie „Wir verkaufen nichts“ genügt nicht.

Schritt 2: Anbieter eindeutig bestimmen

Das Impressum muss den tatsächlichen Diensteanbieter nennen. Gerade nach einem Relaunch ist das nicht immer die Gesellschaft, deren Marke auf der Startseite am größten erscheint. Innerhalb einer Unternehmensgruppe können Domaininhaber, Markeninhaber, technische Betreiber und vertraglicher Anbieter unterschiedliche Rechtsträger sein.

Vergleichen Sie deshalb das Impressum mit:

  • Verträgen und Rechnungen, die über die Website angebahnt werden
  • der Anbieterbezeichnung in Bestellstrecken und Formularen
  • dem Vertragspartner in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • dem Absender geschäftlicher E-Mails
  • der Gesellschaft, die über Inhalte und Angebot entscheidet

Bei gemeinsam betriebenen Angeboten oder mehreren Gesellschaften sollte eindeutig geklärt werden, wer für welchen digitalen Dienst Anbieter ist. Ein Sammelimpressum ohne klare Zuordnung kann neue Unklarheiten schaffen.

Schritt 3: Grundangaben Zeile für Zeile abgleichen

§ 5 DDG verlangt zunächst den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Bei einem eingetragenen Unternehmen gehört der vollständige Firmenname einschließlich Rechtsformzusatz in das Impressum. Bei einem Einzelunternehmen ist regelmäßig die natürliche Person hinter dem Unternehmen eindeutig zu bezeichnen. Eine Marke oder ein Fantasiename allein identifiziert den Anbieter nicht zuverlässig.

Kontrollieren Sie anschließend die Anschrift. Erforderlich ist eine vollständige Straßenanschrift des Geschäftssitzes oder der maßgeblichen Niederlassung. Ein Postfach reicht nach den Hinweisen der IHK Chemnitz nicht aus.

Der Abgleich sollte mindestens diese Fragen beantworten:

  • Stimmen Firmenname und Rechtsform exakt mit dem aktuellen Registerstand überein?
  • Sind Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort vollständig?
  • Ist nach einem Umzug noch eine alte Niederlassung genannt?
  • Sind bei einer juristischen Person die aktuell Vertretungsberechtigten aufgeführt?
  • Stimmen Schreibweise und Vertretungsregelung mit den aktuellen Unterlagen überein?

Wenn das Impressum freiwillig Angaben zum Stammkapital oder Grundkapital enthält, entsteht ein zusätzlicher Prüfpunkt. § 5 DDG verlangt bei solchen Kapitalangaben gegebenenfalls auch den Gesamtbetrag noch ausstehender Einlagen. Nicht benötigte Angaben sollten daher nicht ungeprüft aus alten Textbausteinen übernommen werden.

Schritt 4: Kontaktmöglichkeiten praktisch testen

Zu den Pflichtinformationen gehören Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Die E-Mail-Adresse nennt § 5 DDG ausdrücklich.

Prüfen Sie nicht nur, ob eine Adresse sichtbar ist, sondern ob sie funktioniert:

  1. Senden Sie eine Testnachricht von einem externen Konto.
  2. Kontrollieren Sie Zustellung, Weiterleitung und Spamfilter.
  3. Prüfen Sie, ob das Postfach tatsächlich betreut wird.
  4. Vergleichen Sie die Domain der Adresse mit dem aktuellen Unternehmensauftritt.
  5. Stellen Sie sicher, dass die Adresse als Text lesbar und nutzbar ist.

Ein Kontaktformular ersetzt die ausdrücklich verlangte E-Mail-Adresse nicht. Auch Schreibweisen wie „name (at) domain punkt de“ oder eine ausschließlich als Bild eingefügte Adresse erschweren die direkte Nutzung und sind für eine rechtssichere Einbindung keine gute Lösung.

Neben der E-Mail-Adresse muss eine unmittelbare Kommunikation möglich sein. Welche zusätzliche Kontaktmöglichkeit dafür in der konkreten Konstellation genügt, sollte bei Zweifeln rechtlich geprüft werden. Wenn eine Telefonnummer angegeben wird, testen Sie auch diese. Eine nicht mehr geschaltete Rufnummer verbessert das Impressum nicht.

Schritt 5: Rechtsformbezogene Zusatzangaben kontrollieren

Bei juristischen Personen müssen neben der Rechtsform die Vertretungsberechtigten angegeben werden. Bei registerpflichtigen Anbietern kommen das einschlägige Register und die Registernummer hinzu.

Gleichen Sie Registerangaben direkt mit einem aktuellen Auszug ab:

  • Art des Registers
  • zuständiges Register oder Registergericht
  • vollständige Registernummer
  • aktueller Firmenname
  • Sitz des Unternehmens
  • Vertretungsberechtigte

Typische Fehler entstehen nach einer Sitzverlegung, Umfirmierung, Umwandlung oder Änderung der Geschäftsführung. Dabei wird der Registereintrag aktualisiert, das Impressum aber nicht.

Besitzt der Anbieter eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG, ist diese anzugeben. Die gewöhnliche persönliche oder betriebliche Steuernummer gehört dagegen nicht als Ersatz in das öffentlich zugängliche Impressum.

Befindet sich eine AG, KGaA oder GmbH in Abwicklung oder Liquidation, verlangt § 5 DDG außerdem einen entsprechenden Hinweis.

Schritt 6: Tätigkeitsspezifische Angaben ergänzen

Der risikoreichste Teil der Prüfung ergibt sich häufig nicht aus der Rechtsform, sondern aus der ausgeübten Tätigkeit. § 5 DDG verlangt zusätzliche Angaben, wenn der digitale Dienst im Rahmen einer behördlich zulassungspflichtigen Tätigkeit angeboten oder erbracht wird. Dann ist die zuständige Aufsichtsbehörde zu nennen.

Prüfen Sie für jeden Tätigkeitsbereich separat:

  • War eine Erlaubnis oder behördliche Zulassung erforderlich?
  • Welche Behörde ist aktuell zuständig?
  • Hat sich die Zuständigkeit durch einen Umzug geändert?
  • Ist die Behörde im Impressum eindeutig bezeichnet?

Bei reglementierten Berufen sind außerdem Angaben zur zuständigen Kammer, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung, zum Staat der Verleihung sowie zu den berufsrechtlichen Regelungen und deren Zugänglichkeit erforderlich. Entscheidend ist nicht, welche Leistung auf der Website am stärksten beworben wird. Sobald mehrere relevante Tätigkeiten angeboten werden, müssen alle Tätigkeitsbereiche in die Prüfung einbezogen werden.

§ 5 Abs. 2 DDG stellt zudem klar, dass weitergehende Informationspflichten aus anderen Vorschriften unberührt bleiben. Für redaktionelle Angebote, Onlineshops, audiovisuelle Mediendienste oder bestimmte Branchen können daher weitere Anforderungen gelten. Diese lassen sich nicht zuverlässig allein aus einer allgemeinen DDG-Checkliste ableiten.

Schritt 7: Erreichbarkeit auf der veröffentlichten Website prüfen

Die Pflichtinformationen müssen nach § 5 DDG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Prüfen Sie diese Kriterien auf der fertigen Website, nicht nur im Content-Management-System.

Leicht erkennbar

Der Link sollte eindeutig als „Impressum“ oder „Anbieterkennzeichnung“ bezeichnet sein. Er muss sich optisch erkennen und bedienen lassen. Kontrollieren Sie dies auf Desktop und Mobilgeräten. Cookie-Banner, Chatfenster, Werbeeinblendungen und feststehende Navigationselemente dürfen den Link nicht verdecken.

Eine unspezifische Bezeichnung wie „Info“ erschwert die Erkennbarkeit. Auch die Vermischung mit der Datenschutzerklärung unter einem einzigen unklaren Menüpunkt sollte vermieden werden. Impressum und Datenschutzerklärung erfüllen unterschiedliche Pflichten und sollten getrennt sowie eindeutig bezeichnet erreichbar sein.

Unmittelbar erreichbar

Testen Sie den Link nicht nur auf der Startseite. Öffnen Sie zusätzlich:

  • Leistungsseiten
  • Blogbeiträge
  • Kontakt- und Karriereseiten
  • Kampagnen-Landingpages
  • Shop- und Checkout-Seiten
  • Sprachversionen
  • Fehlerseiten
  • Subdomains mit eigenem Layout

Der Link sollte ohne Suche und ohne unnötige Zwischenseite zum Impressum führen. Reduzierte Landingpage-Templates sind eine häufige Fehlerquelle, weil dort der normale Footer fehlt.

Ständig verfügbar

Rufen Sie die Impressumsseite in einem privaten Browserfenster auf. Sie darf weder ein Kundenkonto noch ein Passwort oder eine vorherige Cookie-Einwilligung voraussetzen. Prüfen Sie außerdem:

  • Liefert die URL eine erfolgreiche Antwort?
  • Funktioniert sie ohne Weiterleitungsschleife?
  • Bleibt der Inhalt auf Mobilgeräten vollständig lesbar?
  • Sind die Angaben als zugänglicher Text vorhanden?
  • Funktioniert der Link mit gängigen Browsern?
  • Ist die Seite auch ohne Marketing-Skripte erreichbar?

Ein Website-Crawler kann zusätzlich feststellen, auf welchen internen Seiten der Impressumslink fehlt. Vergleichen Sie dafür alle relevanten HTML-Seiten mit den Seiten, auf denen ein Link zur Impressums-URL vorkommt. Jede Abweichung verweist auf ein Template, eine Subdomain oder einen Seitentyp, der manuell geprüft werden muss.

Typische Fehler vor dem Livegang beseitigen

Besonders häufig fallen bei der Schlusskontrolle folgende Probleme auf:

  • alte Verweise auf das TMG
  • Postfach statt vollständiger Straßenanschrift
  • Markenname ohne eindeutige Anbieterbezeichnung
  • veraltete Geschäftsführung oder Geschäftsanschrift
  • fehlende Rechtsform
  • falsches Register oder alte Registernummer
  • Kontaktformular ohne E-Mail-Adresse
  • unzustellbare oder nicht betreute E-Mail-Adresse
  • fehlende Aufsichtsbehörde bei erlaubnispflichtiger Tätigkeit
  • unvollständige Angaben bei reglementierten Berufen
  • veröffentlichte Steuernummer statt erforderlicher Identifikationsnummer
  • Impressumslink nur auf der Startseite
  • verdeckter Footer auf Mobilgeräten
  • Vermischung von Impressum und Datenschutzerklärung
  • ungeprüft übernommene Disclaimer oder fremde Unternehmensangaben

Entfernen Sie außerdem veraltete Links zur früheren europäischen Plattform für Online-Streitbeilegung. Die Plattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt. Die IHK empfiehlt deshalb, entsprechende alte Verweise aus Websites zu löschen.

Prüfung dokumentieren und wiederholen

Halten Sie zum Abschluss fest, wann und anhand welcher Unterlagen das Website-Impressum geprüft wurde. Das Protokoll sollte die veröffentlichte URL, die bestätigten Unternehmensdaten, offene Rechtsfragen und die technisch getesteten Seitentypen enthalten.

Wiederholen Sie die Prüfung mindestens bei:

  • Relaunch oder Wechsel des Content-Management-Systems
  • Umzug oder Änderung einer Niederlassung
  • Wechsel von Vertretungsberechtigten
  • Umfirmierung oder Rechtsformwechsel
  • neuer Registereintragung
  • Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit
  • Änderung von Kammer oder Aufsichtsbehörde
  • Einführung neuer Domains, Subdomains oder Landingpage-Templates

Ein vollständiges Website-Impressum ist kein einmalig erstellter Text. Es ist eine laufend aktuell zu haltende Anbieterinformation. Bei unklarer Anbieterstruktur, mehreren Gesellschaften, reglementierten Berufen oder besonderen digitalen Diensten sollte die abschließende Fassung individuell rechtlich geprüft werden.